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Wachdienst-Vertrag prüfen: zehn Klauseln, die fast immer fehlen
Reaktionszeit-Garantien, Schichtwechsel, Dokumentationspflicht. Was ein robuster Wachdienst-Vertrag enthalten muss.

Dr. Raphael Nagel
20. Oktober 2025

Ein Wachdienstvertrag, der auf einer Baustelle Schaden verhindern soll, ist in den meisten Fällen ein Dokument, das den Anbieter schützt und nicht den Auftraggeber. Wer das nicht weiß, zahlt zweimal: einmal für die Leistung und ein zweites Mal für die Lücken, die sich erst im Schadensfall zeigen.
Boswau + Knauer arbeitet seit Jahren auf beiden Seiten dieses Marktes. Als Auftraggeber von Wachleistungen auf eigenen Baustellen und als technologischer Partner von Sicherheitsdienstleistern, die ihre Verträge gegenüber dem Bau verhandeln. Aus dieser doppelten Perspektive ergibt sich eine ernüchternde Beobachtung: Die meisten Verträge regeln Stundensätze, Schichtzeiten und Kündigungsfristen. Sie regeln nicht die Größen, die im Schadensfall über Haftung, Reaktion und Beweisfähigkeit entscheiden. Diese Lücke ist systematisch. Sie wiederholt sich über Bundesländer, Bauvolumina und Anbieter hinweg. Sie ist deshalb nicht zufällig, sondern Ausdruck einer Branche, die ihre Standards aus einer Zeit übernommen hat, in der die Werte auf der Baustelle niedriger waren und die Dokumentationsanforderungen weicher.
Das Buch "BOSWAU + KNAUER. Vom Bau zur Sicherheitstechnologie" beschreibt, wie aus dieser Beobachtung eine zweite Säule des Unternehmens entstanden ist. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf den vorgelagerten Punkt: die Prüfung des Vertrags, mit dem ein Wachdienst beauftragt wird. Wer zehn Klauseln nicht findet, sollte nachverhandeln, bevor die erste Schicht beginnt.
Die Reaktionszeit ist die wichtigste Zahl im Vertrag
In den meisten Verträgen taucht eine Reaktionszeit gar nicht auf. Wenn sie auftaucht, dann als allgemeine Zusage einer "unverzüglichen" Reaktion. Dieser Begriff ist juristisch dehnbar und im Schadensfall wertlos. Eine Reaktionszeit, die nicht in Minuten ausgedrückt ist, ist keine Reaktionszeit, sondern eine Hoffnung.
Eine belastbare Klausel benennt drei Zeitfenster getrennt. Erstens die Zeit zwischen Alarmierung und Bestätigung durch die Leitstelle. Zweitens die Zeit zwischen Bestätigung und Aussenden einer Interventionskraft. Drittens die Zeit zwischen Aussenden und Eintreffen am Standort. Wer diese drei Größen nicht trennt, kann im Nachhinein nicht prüfen, wo die Kette gerissen ist. Die Reaktionszeit zwischen Bestätigung und Eintreffen liegt auf urbanen Baustellen typischerweise zwischen fünfzehn und dreißig Minuten, auf Standorten in ländlichen Regionen kann sie deutlich länger sein. Die genaue Zahl hängt von der Dichte des Interventionsnetzes des Dienstleisters ab, nicht von der Geographie.
Eine weitere Größe, die in robusten Verträgen geregelt ist, ist die Reaktionszeit bei Mehrfachalarmen. Wenn an einer Baustelle drei Alarme innerhalb einer Stunde auftreten, kollidieren sie häufig mit anderen Einsätzen desselben Dienstleisters. Wer hier keine Priorisierung vereinbart, hat im Ernstfall keine Reaktion, sondern eine Warteschleife. Die Klausel sollte regeln, welcher Standort Vorrang hat, wer entscheidet und wie die Nichteinhaltung dokumentiert wird.
Sanktionen bei Überschreitung gehören in dieselbe Klausel. Eine Reaktionszeit ohne Vertragsstrafe ist eine Absichtserklärung. Marktüblich sind gestaffelte Strafen, die bei der ersten Überschreitung eine Gutschrift vorsehen und bei wiederholter Überschreitung das Sonderkündigungsrecht auslösen. Der BDSW empfiehlt in seinen Rahmenwerken eine vergleichbare Logik. Wer den Hinweis darauf in das Vertragswerk aufnimmt, verschafft sich eine zusätzliche Verhandlungsposition im Streitfall.
Eine letzte Anmerkung zur Reaktionszeit: Sie muss messbar sein. Das bedeutet, dass der Dienstleister verpflichtet ist, die Zeitstempel der drei Phasen automatisiert zu erfassen und dem Auftraggeber monatlich zur Verfügung zu stellen. Wer diese Daten nicht aus dem Dispatch-System abrufen kann, hat die Reaktionszeit nicht im Griff. Boswau + Knauer hat in seiner technologischen Praxis erlebt, dass die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Reaktionszeit ohne automatisierte Erfassung im Mittel deutlich höher liegt als mit. Diese Differenz ist nicht Zufall, sondern Folge der menschlichen Neigung, ungünstige Zahlen nicht zu erfassen.
Schichtwechsel und Ausfallregelung gehören in die zweite Klausel
Ein Wachdienstvertrag, der den Schichtwechsel nicht regelt, regelt die Hälfte des Geschäfts nicht. Schichten enden, neue Kräfte übernehmen, und in genau diesen Übergängen liegen die meisten Sicherheitslücken. Wer hier keine Klausel hat, hat zwei Schichten und drei Risiken.
Eine belastbare Schichtwechselklausel regelt vier Punkte. Erstens die Mindestüberlappung. Zehn bis fünfzehn Minuten, in denen die abgehende Kraft die übernehmende einweist, sind kein Komfort, sondern eine Bedingung. Wer ohne Übergabe wechselt, verliert die Information über laufende Vorgänge, beobachtete Auffälligkeiten und offene Punkte. Zweitens die Übergabedokumentation. Eine schriftliche oder digitale Übergabe, die beide Kräfte gegenzeichnen, ist der einzige Weg, im Streitfall nachzuvollziehen, was zur Übergabezeit Stand war. Drittens die Vertretungsregelung bei Krankheitsausfall. Vierter und am häufigsten übersehener Punkt: die Qualifikation der Vertretung. Eine Vertretung ohne dieselben Kompetenzen wie die reguläre Schichtkraft ist im Ergebnis keine Vertretung.
Die Ausfallregelung ist der härteste Teil dieser Klausel. Wenn eine Schicht nicht besetzt wird, weil der Dienstleister keine Kraft stellen kann, muss der Vertrag genau benennen, was passiert. Die Mindestanforderung ist eine sofortige Meldung an den Auftraggeber, eine quantifizierte Reaktion in Form einer alternativen Besetzung oder eines technologischen Ersatzes, und eine Vertragsstrafe pro nicht besetzter Stunde. Ohne diese drei Elemente bleibt der Schichtausfall ein Risiko, das vollständig beim Auftraggeber liegt.
Eine Beobachtung aus der Praxis: Schichtausfälle korrelieren mit Personalknappheit, und Personalknappheit ist in der Wachbranche kein konjunkturelles, sondern ein strukturelles Phänomen. Der BDSW hat in seinen Lageberichten wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit qualifizierter Wachkräfte mittelfristig zurückgeht. Wer einen Wachdienstvertrag heute abschließt, schließt ihn in einem Markt, dessen Engpass sich in den nächsten Jahren verschärft. Die Ausfallregelung ist deshalb keine Sekundärklausel, sondern eine Hauptklausel. Sie wird in den meisten Verträgen behandelt, als sei sie eine Ausnahme. Sie ist die Regel.
Verbunden mit der Schichtwechselregelung ist die Frage der Subunternehmer. Viele Dienstleister setzen für Spitzenzeiten Subunternehmer ein, ohne dies dem Auftraggeber transparent zu machen. Eine robuste Klausel verlangt eine vorherige Anzeige jedes Subunternehmereinsatzes, eine Pflicht zur Übernahme aller Qualifikations- und Dokumentationsanforderungen und eine Haftung des Hauptauftragnehmers für das Verhalten des Subunternehmers. Wer diese Klausel nicht hat, hat im Schadensfall ein Geflecht von Verantwortlichkeiten, das vor Gericht in der Regel zugunsten des Dienstleisters aufgelöst wird.
Die Dokumentationspflicht entscheidet im Schadensfall
Wer auf der Baustelle Schaden hat, braucht zwei Dinge: einen Versicherer, der zahlt, und einen Bauherrn, der nicht den Termin verschiebt. Beide entscheiden auf der Grundlage der Dokumentation. Wenn der Wachdienst nicht dokumentiert hat, ist der Schaden in der Praxis verloren, auch wenn er tatsächlich entstanden ist.
Die Dokumentationspflicht im Vertrag muss vier Ebenen umfassen. Erstens das Streifenprotokoll, das jeden Rundgang mit Zeit, Route und Auffälligkeiten erfasst. Zweitens das Vorfallprotokoll, das jeden Alarm, jede Intervention und jede Übergabe an die Polizei mit Zeitstempel und Bildmaterial sichert. Drittens das Schichtbuch, das die Anwesenheit, die Übergaben und die kommunikativen Vorgänge dokumentiert. Viertens die Auswertung, die regelmäßig dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.
In der Praxis genügt es nicht, die Dokumentation zu fordern. Sie muss in einer Form vorliegen, die der Auftraggeber selbst auswerten kann. Papierprotokolle, die in der Schublade des Schichtleiters liegen, sind keine Dokumentation. Eine digitale Erfassung, die in einem proprietären System des Dienstleisters läuft, ist Dokumentation auf Probezeit. Die Klausel sollte deshalb regeln, dass der Auftraggeber die Rohdaten in einem offenen Format erhält, dass die Daten mindestens drei Jahre aufbewahrt werden, und dass sie im Schadensfall ohne weitere Vereinbarung an Versicherer, Polizei und Sachverständige weitergegeben werden können.
Die Verbindung von Wachdienstdokumentation und technologischer Erfassung ist der nächste Schritt, der in modernen Verträgen geregelt wird. Wenn auf der Baustelle Videoanalyse, Sensorik oder mobile Türme im Einsatz sind, müssen die Datenströme miteinander verschnitten werden. Ein Wachdienst, der parallel zu einem Videoturm operiert, ohne dass die Protokolle abgeglichen sind, produziert zwei Sichten auf dieselbe Wirklichkeit, die sich im Zweifel widersprechen. Der Vertrag sollte deshalb die Pflicht zur Datenzusammenführung enthalten, einschließlich der technischen Schnittstellen.
Der VdS hat in seinen Richtlinien für Sicherheitsdienstleistungen detaillierte Vorgaben zur Dokumentation veröffentlicht. Ein Vertrag, der auf diese Richtlinien Bezug nimmt, importiert einen Standard, der in der Branche anerkannt ist und vor Gericht eine andere Beweiskraft entfaltet als eine selbst formulierte Klausel. Die Bezugnahme kostet nichts. Sie wird in den meisten Verträgen trotzdem nicht aufgenommen.
Eine letzte Anmerkung zur Dokumentationspflicht: Sie muss prüfbar sein. Das bedeutet, dass der Auftraggeber das Recht hat, die Dokumentation jederzeit und ohne Vorankündigung einzusehen. Wer dieses Recht nicht im Vertrag verankert, prüft im Ergebnis nicht, weil die Hürde im Tagesgeschäft zu hoch ist.
Qualifikation, Ausbildung und Schulungsnachweis
Wer auf der Baustelle bewacht, muss können, was er tut. Der Markt unterscheidet bei der Qualifikation drei Niveaus: die Unterrichtung nach Gewerbeordnung, die Sachkundeprüfung nach Gewerbeordnung und Spezialausbildungen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Der Wachdienstvertrag muss verbindlich regeln, welches Niveau für welche Tätigkeit gilt. Eine pauschale Zusage "qualifiziertes Personal" ist im Streitfall nicht durchsetzbar.
Für den Baustellenkontext sind drei zusätzliche Qualifikationen relevant, die in den meisten Verträgen fehlen. Erstens die baustellenspezifische Einweisung nach BG BAU, die Kenntnisse über typische Gefahrenquellen, Verhaltensregeln und Notfallabläufe umfasst. Zweitens die Erste-Hilfe-Ausbildung, die im Vertrag mit Erneuerungsfristen verankert sein muss. Drittens die Schulung im Umgang mit Sicherheitstechnologie, die auf der Baustelle eingesetzt wird. Wer einen Videoturm betreut, ohne dessen Bedienung zu beherrschen, hat im Alarmfall keine Reaktion, sondern eine Pause.
Der Schulungsnachweis muss im Vertrag mit zwei Mechanismen abgesichert sein. Erstens der Pflicht zur Vorlage der Qualifikationsnachweise für jede eingesetzte Person vor Beginn der Tätigkeit. Zweitens der Pflicht zur jährlichen Aktualisierung dieser Nachweise. Wer diese Mechanismen nicht hat, hat eine Belegschaft, deren Qualifikation sich über die Vertragslaufzeit unbemerkt verschlechtert.
Verbunden mit der Qualifikation ist die Frage der Sprachkompetenz. Auf Baustellen, an denen mehrere Gewerke aus unterschiedlichen Sprachräumen arbeiten, ist die Kommunikation des Wachpersonals mit den Bauleitern und Polieren ein kritischer Punkt. Der Vertrag sollte die Mindestsprachkompetenz in Deutsch oder einer auf der Baustelle dominierenden Sprache verbindlich regeln. Diese Forderung ist nicht diskriminierend, sondern operativ. Wer im Notfall nicht kommunizieren kann, ist im Notfall nicht einsatzfähig.
Eine weitere Klausel, die in den meisten Verträgen fehlt, ist das Recht des Auftraggebers, einzelne Personen abzulehnen. Wenn auf der Baustelle eine Wachkraft eingesetzt wird, deren Verhalten oder Qualifikation unzureichend ist, muss der Auftraggeber ohne Begründungspflicht den Austausch verlangen können. Ohne diese Klausel ist der Auftraggeber gezwungen, eine Schlechtleistung zu dulden, bis sie zum Vertragsbruch eskaliert. Das ist im Tagesgeschäft selten umsetzbar.
Schließlich gehört in diese Klausel die Frage der Personalkontinuität. Ein häufiger Wechsel der Wachkräfte schwächt die Sicherheit, weil die Ortskenntnis fehlt. Eine Mindestbindung pro Standort, ausgedrückt in Wochen oder Monaten, ist ein wirksames Gegenmittel. Sie wird in den meisten Verträgen nicht geregelt, weil sie den Dienstleister in der Personalplanung einschränkt. Genau deshalb ist sie aus Sicht des Auftraggebers wertvoll.
Haftung, Versicherung und Schadensregulierung
Die Haftungsklausel ist der Teil des Vertrags, der im Schadensfall geprüft wird. Sie ist in den meisten Standardverträgen so formuliert, dass sie den Dienstleister schützt. Die Haftung ist auf die Auftragssumme begrenzt, grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen oder eingeschränkt, und die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Wer diese Klausel unverändert übernimmt, kauft eine Dienstleistung, deren Versagen er selbst trägt.
Eine robuste Haftungsklausel regelt drei Punkte anders. Erstens die Haftungssumme. Sie sollte sich am Wert der gesicherten Sachen orientieren, nicht an der Auftragssumme. Auf einer Baustelle mit Maschinen und Material im siebenstelligen Wert ist eine Haftungssumme von wenigen hunderttausend Euro nicht angemessen. Die Klausel sollte die Mindesthaftungssumme an die Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht des Dienstleisters koppeln und diese auf das gesicherte Risiko abstimmen. Zweitens die Einbeziehung der groben Fahrlässigkeit. Wer einen Wachdienst beauftragt, kauft genau die Verhinderung von Schäden durch unterlassene Wachsamkeit. Eine Klausel, die grob fahrlässige Schlechtleistung von der Haftung ausnimmt, hebelt den Vertragszweck aus. Drittens die Beweislastumkehr. Wenn ein Schaden während einer bewachten Schicht eintritt, sollte der Dienstleister die ordnungsgemäße Erfüllung beweisen müssen, nicht der Auftraggeber das Versagen.
Die Versicherungsklausel ist die Ergänzung zur Haftungsklausel. Der Vertrag sollte den Dienstleister verpflichten, eine Betriebshaftpflicht in definierter Höhe vorzuhalten, die Versicherungsbestätigung jährlich vorzulegen und den Auftraggeber bei Kündigung oder Reduktion der Versicherung sofort zu informieren. Der GDV hat in seinen Branchenpublikationen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Versicherbarkeit von Wachdiensten in den letzten Jahren restriktiver geworden ist. Wer hier keine Klausel hat, kann sich nach einem Schaden in der Situation wiederfinden, dass der Dienstleister haftet, aber der Versicherer nicht zahlt.
Die Schadensregulierung schließlich braucht eine eigene Klausel. Sie regelt, in welcher Frist der Dienstleister auf eine Schadensmeldung reagieren muss, welche Unterlagen er beibringen muss, und ob er einen Vorschuss leistet, bevor die endgültige Regulierung erfolgt. Ohne diese Klausel zieht sich die Regulierung über Monate, in denen der Schaden auf der Baustelle finanziert werden muss.
Eine Sonderfrage ist die Haftung für Folgeschäden. Ein gestohlener Verteilerschrank kostet als Sachschaden einen niedrigen vierstelligen Betrag. Der Folgeschaden durch die Verzögerung des Bauablaufs liegt typischerweise eine Größenordnung höher. Standardverträge schließen Folgeschäden in der Regel aus. Eine robuste Klausel öffnet die Folgeschadenshaftung zumindest in den Fällen, in denen die Pflichtverletzung des Dienstleisters nachgewiesen ist. Diese Erweiterung ist verhandelbar. Sie wird nicht angeboten, wenn der Auftraggeber sie nicht fordert.
Kündigung, Vertragsende und Datenrückgabe
Der Beginn eines Vertrags wird sorgfältig geregelt. Das Ende wird in den meisten Fällen unterschätzt. Dabei ist gerade die Phase zwischen Kündigung und Auslaufen die Phase, in der Sicherheitsdienstleistungen häufig nachlassen. Wer hier keine Klauseln hat, hat einen letzten Monat mit halber Leistung und vollen Kosten.
Die Kündigungsklausel sollte drei Wege offen lassen. Die ordentliche Kündigung mit Frist, die außerordentliche Kündigung bei wiederholter Schlechtleistung, und die Sonderkündigung bei Verlust der Versicherbarkeit oder bei Insolvenz des Dienstleisters. Der dritte Weg fehlt in den meisten Verträgen. Er ist im Markt der Wachdienste relevant, weil die Margen niedrig sind und Insolvenzen in der Branche kein Einzelfall.
Die Übergabe am Vertragsende braucht eine eigene Klausel. Sie regelt die Rückgabe der Schlüssel, der Zugangsmedien und der Dokumentation. Sie regelt insbesondere die Rückgabe der digitalen Daten. Wer einen Wachdienst über zwei Jahre eingesetzt hat, hat zwei Jahre Vorfallhistorie, Streifenprotokolle und Übergabedokumentation produziert. Diese Daten gehören dem Auftraggeber. Wenn sie im System des Dienstleisters liegen und am Vertragsende nicht herausgegeben werden, ist die Dokumentation, die für die nächsten Jahre als Beweisgrundlage dienen könnte, verloren.
Die Klausel sollte deshalb verbindlich regeln, dass die gesamte Dokumentation in einem offenen Format an den Auftraggeber übergeben wird, dass der Dienstleister nach Ablauf einer definierten Frist die Daten in seinen Systemen löscht, und dass die Löschung schriftlich bestätigt wird. Diese Mechanismen entsprechen den Anforderungen der DSGVO und sind im Streitfall durchsetzbar.
Verbunden mit der Kündigung ist die Frage der Übergangsphase zu einem Nachfolgedienstleister. Wer einen Wechsel plant, braucht eine Klausel, die den abgelösten Dienstleister verpflichtet, am Wechsel mitzuwirken. Übergabe von Standortwissen, Einweisung des Nachfolgers, parallele Anwesenheit für eine definierte Zeit. Ohne diese Klausel ist der Wechsel ein Sicherheitsrisiko, weil das Wissen aus dem alten Dienst nicht auf den neuen übertragen wird.
Was bleibt
Ein Wachdienstvertrag, der die zehn Klauseln dieses Beitrags enthält, ist kein Standardvertrag. Er ist eine verhandelte Vereinbarung, die Aufwand kostet und die im Schadensfall wirkt. Die Wahl zwischen Aufwand vor der Unterschrift und Aufwand nach dem Schaden ist eine wirtschaftliche Wahl, keine juristische.
Boswau + Knauer beobachtet in seiner Praxis, dass die Bereitschaft, Wachdienstverträge ernsthaft zu verhandeln, mit der Höhe des gesicherten Wertes steigt. Wer eine Baustelle mit niedrigen Materialwerten sichern lässt, akzeptiert den Standardvertrag. Wer eine Großbaustelle absichert, formuliert nach. Diese Korrelation ist verständlich, aber sie übersieht, dass die Folgeschäden auf jeder Baustelle den Wert der Sachgüter übersteigen können. Die Standardisierung gehört nicht zum Volumen, sondern zur Sache.
Wer eine bestehende Sicherheitslage prüfen will, ohne sofort in eine Neuverhandlung zu treten, findet im Buch "BOSWAU + KNAUER. Vom Bau zur Sicherheitstechnologie" die Sicherheitsdiagnose mit zwölf Fragen, die in zwanzig Minuten beantwortet werden können. Wer eine Standortbestimmung in größerer Tiefe sucht, kann ein Audit über drei bis fünf Tage vor Ort beauftragen, das einen schriftlichen Bericht mit Schwachstellenkatalog, Wirtschaftlichkeitsrechnung und Umsetzungsplan liefert. Wer den nächsten Schritt direkt im operativen Alltag prüfen will, geht in einen Pilotbetrieb über neunzig Tage. In allen drei Wegen steht am Anfang dasselbe sechzigminütige Gespräch, vertraulich und ohne Folgeverpflichtung.
Häufige Fragen
Welche Klauseln sind kritisch?
Kritisch sind die Klauseln, die im Schadensfall geprüft werden, nicht die Klauseln, die im Tagesgeschäft sichtbar sind. Das sind die Reaktionszeit mit getrennten Zeitfenstern und Sanktionen, die Schichtwechsel- und Ausfallregelung mit Subunternehmerklausel, die Dokumentationspflicht mit offener Datenrückgabe, die Qualifikation mit Ablehnungsrecht für den Auftraggeber, die Haftung mit Beweislastumkehr und Folgeschadenshaftung, sowie die Kündigung mit geregelter Übergangsphase. Wer eine dieser Klauseln nicht im Vertrag findet, sollte vor Unterschrift nachverhandeln. Standardverträge der meisten Anbieter regeln diese Punkte nicht.
Wie werden Reaktionszeiten geregelt?
Reaktionszeiten werden in drei getrennten Fenstern in Minuten ausgedrückt. Erstens die Zeit von Alarmierung bis Bestätigung durch die Leitstelle. Zweitens die Zeit von Bestätigung bis Aussenden der Interventionskraft. Drittens die Zeit vom Aussenden bis zum Eintreffen am Standort. Jede Phase wird automatisiert erfasst und monatlich an den Auftraggeber gemeldet. Überschreitungen lösen gestaffelte Vertragsstrafen aus, wiederholte Überschreitungen ein Sonderkündigungsrecht. Eine pauschale Zusage "unverzüglich" oder "schnellstmöglich" ist juristisch nicht durchsetzbar und sollte durch konkrete Minutenangaben ersetzt werden.
Was passiert bei Schichtversäumnis?
Bei Schichtversäumnis greift eine vertraglich geregelte Eskalationskette. Erstens die sofortige Meldung an den Auftraggeber innerhalb einer definierten Frist. Zweitens die Stellung einer alternativen Besetzung oder eines technologischen Ersatzes in qualifikationsgleicher Form. Drittens die Zahlung einer Vertragsstrafe pro nicht besetzter Stunde, die typischerweise ein Mehrfaches des Stundensatzes beträgt. Viertens das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung bei wiederholtem Versäumnis. Ohne diese Kette trägt der Auftraggeber das gesamte Risiko des Personalausfalls, obwohl er für die Leistung bezahlt.
Welche Dokumentation ist Pflicht?
Pflicht sind vier Ebenen der Dokumentation. Das Streifenprotokoll mit Zeit, Route und Auffälligkeiten jedes Rundgangs. Das Vorfallprotokoll mit Zeitstempel und Bildmaterial jedes Alarms und jeder Intervention. Das Schichtbuch mit Anwesenheits- und Übergabevermerken. Die regelmäßige Auswertung an den Auftraggeber. Die Dokumentation muss in einem offenen Format vorliegen, mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und auf Anforderung ohne weitere Vereinbarung an Versicherer, Polizei und Sachverständige weitergegeben werden können. Die Richtlinien von VdS und die Empfehlungen des BDSW bieten anerkannte Standards, auf die der Vertrag Bezug nehmen sollte.

Über den Autor
Dr. Raphael Nagel (LL.M.) ist Gründungspartner von Tactical Management. Er erwirbt und restrukturiert Industrieunternehmen in anspruchsvollen Marktumfeldern und schreibt über Kapital, Geopolitik und technologische Transformation. raphaelnagel.com
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