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Drohnenabwehr in Deutschland: die Grauzone, die der Gesetzgeber nicht klärt

§ 5 LuftSiG, § 34 StGB, Hausrecht. Ein Industriebetreiber darf weniger, als er glaubt. Was er trotzdem an Detektion und Vorbereitung tun kann.

Dr. Raphael Nagel

Dr. Raphael Nagel

15. März 2026

Drohnenabwehr in Deutschland: die Grauzone, die der Gesetzgeber nicht klärt

Ein Industriebetreiber in Deutschland darf eine Drohne über seinem eigenen Werksgelände in der Regel nicht abfangen, nicht stören, nicht abschießen und nicht übernehmen. Wer das anders darstellt, verkennt die Rechtslage.

Diese Aussage steht am Anfang, weil sie der häufigste Irrtum in Gesprächen mit Werkschutzleitern und technischen Geschäftsführern ist. Der Reflex, das eigene Hausrecht auch in der dritten Dimension durchzusetzen, ist verständlich. Er ist rechtlich nicht gedeckt. Der Luftraum über einem Grundstück gehört in Deutschland nicht dem Grundstückseigentümer in dem Sinn, in dem der Boden ihm gehört. Er ist Teil eines öffentlich-rechtlich geordneten Raums, dessen Hoheit beim Staat liegt. Wer in diesen Raum eingreift, greift in eine Hoheitsfunktion ein. Das gilt unabhängig davon, ob über dem Grundstück eine Drohne mit Kamera, ein Modellflugzeug oder ein anderes unbemanntes Luftfahrzeug operiert.

Die Konsequenz ist unbequem. Sie zwingt den Betreiber, die eigene Strategie auf jene Felder zu konzentrieren, die ihm offen stehen: Detektion, Dokumentation, Meldung, bauliche Härtung und Vorbereitung der Schnittstelle zu den zuständigen Behörden. In diesen Feldern gibt es Spielraum, und dieser Spielraum ist groß genug, um die operative Risikoposition spürbar zu verbessern. Aber er liegt nicht dort, wo der erste Reflex ihn vermutet.

Die rechtliche Lage in nüchterner Form

§ 5 Luftsicherheitsgesetz weist die Abwehr von Gefahren aus der Luft den zuständigen Behörden zu. Die Befugnis, ein unbemanntes Luftfahrzeug aktiv zu stören, abzulenken, zu übernehmen oder physisch unschädlich zu machen, liegt damit nicht beim privaten Betreiber. Sie liegt bei Polizei und, im militärischen Kontext, bei der Bundeswehr. Der Bundesgesetzgeber hat in den vergangenen Jahren mehrfach angekündigt, die Rechtslage für kritische Infrastrukturen zu erweitern. Konkrete Befugnisnormen für private Betreiber sind daraus, Stand des Schreibens dieser Zeilen, nicht in einer Form entstanden, die einem Werkschutzleiter erlaubt, an einer Drohne über dem eigenen Lagerhof eigenständig technisch einzugreifen.

§ 34 StGB, der rechtfertigende Notstand, wird in Gesprächen gelegentlich als Ausweg ins Spiel gebracht. Er ist kein Freibrief. Er rechtfertigt eine Handlung nur dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut nicht anders abwendbar ist und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Die Anwendung dieser Norm auf eine über einem Werk schwebende Drohne ist im Einzelfall denkbar, etwa wenn eine konkrete Sprengstoffgefahr an einer Tankanlage besteht und der Eintritt der Polizei aus zeitlichen Gründen ausscheidet. Die Voraussetzungen sind eng. Sie sind im Nachhinein durch ein Gericht zu prüfen. Wer auf § 34 StGB plant, plant einen Strafprozess.

Das Hausrecht, das auf dem Boden trägt, trägt in der Luft nur eingeschränkt. Es erlaubt dem Betreiber, das Betreten seines Grundstücks zu untersagen. Es erlaubt ihm nicht, in den Luftraum hinein zu agieren, der über seinem Grundstück liegt. Eine Drohne, die fünfzig Meter über dem Werkzaun schwebt, ist nicht im Sinn des § 123 StGB auf dem Werksgelände. Sie ist im Luftraum. Dieser Unterschied ist für den Betreiber operativ entscheidend. Er bestimmt, welche Handlungen ihm offenstehen und welche nicht.

Hinzu kommt das Bundesnaturschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz und das Sachenrecht. Das Stören von Funkverbindungen, der Einsatz von Jammern oder Spoofern, das Übernehmen einer fremden Steuerung, all das berührt Tatbestände, die in der Summe ein privates Vorgehen praktisch ausschließen. Der Betreiber, der einen Jammer auf das Dach seiner Halle stellt, betreibt eine ungenehmigte Funkanlage und stört unter Umständen den Funkverkehr Dritter. Die Bußgeldlage und die strafrechtliche Lage sind in beiden Fällen ungünstig.

Was Detektion in diesem Rahmen leisten kann

Detektion ist das Feld, in dem der Betreiber handeln darf, soll und muss. Sie ist die operative Antwort auf eine Rechtslage, die aktiven Eingriff verwehrt. Sie ist außerdem die Voraussetzung jeder seriösen Meldung an die Behörde. Wer eine Drohne nicht detektiert, kann sie auch nicht melden. Wer sie detektiert, ohne den Vorgang zu dokumentieren, hat keine Beweismittel.

Detektion gliedert sich in mehrere Schichten. Die erste Schicht ist die Funkdetektion. Sie erkennt die Steuersignale und die Telemetrie, die zwischen Drohne und Pilot ausgetauscht werden. Diese Detektion ist passiv. Sie greift nicht in den Funkverkehr ein, sondern hört ihn ab. Die rechtliche Bewertung des passiven Mithörens unverschlüsselter Steuersignale ist in der Literatur nicht einheitlich, aber die überwiegende Auffassung sieht in der reinen Detektion ohne Inhaltsauswertung kein verbotenes Abhören im Sinn der einschlägigen Vorschriften. Wer hier sauber arbeiten will, lässt sich die eingesetzte Technik durch einen Fachanwalt prüfen und dokumentiert die Konfiguration.

Die zweite Schicht ist die Radarerkennung. Sie arbeitet unabhängig vom Funkverkehr und erkennt das physische Objekt im Luftraum. Sie hat den Vorteil, dass sie auch autonome Drohnen ohne aktiven Funklink sieht. Sie hat den Nachteil, dass sie kleine, langsam fliegende Objekte schwer von Vögeln unterscheidet. Eine seriöse Auslegung kombiniert Radarsignal mit Bildanalyse, um Fehlauslösungen zu reduzieren.

Die dritte Schicht ist die optische und thermische Erkennung. Sie nutzt hochauflösende Kameras mit Tracking-Funktion und Wärmebildtechnik, um ein detektiertes Objekt zu identifizieren und zu dokumentieren. Diese Schicht liefert das Beweismaterial, das im Nachgang die polizeiliche Ermittlung trägt. Ohne sie bleibt eine Detektion eine Behauptung.

Die vierte Schicht ist die akustische Erkennung. Sie ist preiswert, sie hat eine begrenzte Reichweite, und sie ergänzt die anderen Schichten in Bereichen, in denen Sichtlinien fehlen. Sie wird in der Praxis selten allein eingesetzt, aber sie ist ein nützlicher Bestandteil einer mehrkanaligen Architektur.

Die Verbindung dieser Schichten ist die eigentliche Ingenieursleistung. Eine einzelne Schicht löst zu viele Fehlalarme aus, um im Dauerbetrieb tragbar zu sein. Die Kombination mehrerer Schichten reduziert die Fehlalarmrate auf ein Niveau, das eine Leitstelle verarbeiten kann. Wer Detektion betreibt, ohne diese Kombination, baut ein System, das nach sechs Monaten abgeschaltet wird, weil das Personal die Alarme nicht mehr ernst nimmt. Diese Logik ist in dem Buch "BOSWAU + KNAUER. Vom Bau zur Sicherheitstechnologie" an anderer Stelle ausführlicher beschrieben, sie gilt für die Drohnendetektion in derselben Weise wie für die klassische Perimetersensorik.

Welche Behörden eingebunden werden müssen

Im Drohnenfall sind in Deutschland mehrere Stellen relevant. Die erste Adresse ist die örtliche Polizei. Sie ist die operative Eingriffsbehörde. Sie entscheidet, ob und wie eingegriffen wird. Sie nimmt den Vorfall auf, sie sichert Beweise, sie leitet das Ermittlungsverfahren ein. Der Betreiber hat die Aufgabe, die Polizei in einer Form zu erreichen, die Reaktion ermöglicht. Eine Nichtdringlichkeitsnummer reicht im aktiven Vorfall nicht. Wer auf die Drohnenlage vorbereitet ist, hat den Erstkontakt vorab geklärt, kennt die zuständige Dienststelle und hat eine Standortmeldung vorbereitet, die die Lage in dreißig Sekunden vermittelt.

Bei kritischen Infrastrukturen kommt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins Spiel, soweit die Drohnenlage mit einem Cybervorfall verknüpft ist. Drohnen werden zunehmend als Träger für elektronische Aufklärung gegen Funknetze, WLAN-Infrastrukturen und Industriesteuerungen eingesetzt. Die Lagebilder, die das BSI für KRITIS-Betreiber bereitstellt, berücksichtigen diese Verbindung in den vergangenen Jahren stärker als zuvor. Wer KRITIS-pflichtig ist, hat ohnehin Meldepflichten, in deren Rahmen ein Drohnenvorfall mit Cyberbezug einzuordnen ist.

Die Luftfahrtbehörden, in Deutschland insbesondere die Deutsche Flugsicherung und das Luftfahrt-Bundesamt, sind dann relevant, wenn die Drohnenlage Flugverbotszonen, Flughafennähe oder kontrollierten Luftraum berührt. Industriebetreiber in der Nähe von Flughäfen sind verpflichtet, ihre Detektionsdaten in einer Form vorzuhalten, die einer behördlichen Anfrage standhält. Die Bundespolizei ist zuständig, wenn Bahnanlagen, Bundesgrenzen oder Bundesgewässer betroffen sind. Die Bundeswehr kommt ins Spiel, wenn militärisch relevante Anlagen betroffen sind oder wenn die Lage in militärisch geregeltem Luftraum eskaliert.

Die Versicherungsseite, vermittelt über den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, hat in den vergangenen Jahren Empfehlungen für die Behandlung von Drohnenvorfällen formuliert. Wer einen Schaden ersetzt haben will, muss den Vorfall dokumentiert, gemeldet und polizeilich aufgenommen haben. Eine Detektion ohne Meldung an die Polizei ist im Schadenfall nicht hilfreich. Die VdS-zertifizierten Anlagentypen für Perimeterschutz nehmen Drohnen bisher nur am Rand auf, das wird sich in den kommenden Jahren ändern. Der BDSW als Verband der Sicherheitswirtschaft adressiert die Lücke zwischen dem, was Sicherheitsdienstleister leisten dürfen, und dem, was Kunden von ihnen erwarten, in eigenen Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen sind für die vertragliche Gestaltung mit Dienstleistern nützlich.

Bauliche und betriebliche Härtung als Whitespace

Wo der aktive Eingriff verwehrt ist und die Detektion ihre Grenzen hat, bleibt die Härtung der Anlage als das Feld, in dem ein Betreiber unmittelbar und ohne rechtliche Reibung handeln kann. Härtung ist keine glamouröse Disziplin. Sie ist die nüchterne Arbeit an jenen Stellen, an denen eine Drohne Wirkung entfalten kann.

Die erste Frage ist die der Sichtlinien. Eine Drohne mit Kamera kann nur sehen, was sichtbar ist. Wer sensible Bereiche so anlegt, dass sie aus der Luft nicht einsehbar sind, durch Überdachung, durch Sichtschutz auf Dachflächen, durch geschlossene Lagerflächen, reduziert den Aufklärungswert eines Überflugs. Diese Maßnahmen sind im Bau ohnehin häufig aus anderen Gründen sinnvoll, etwa zum Schutz vor Witterung. Die Kombination ist wirtschaftlich.

Die zweite Frage ist die der Funkhärtung. Drohnen mit Lasten für elektronische Aufklärung greifen Funknetze an, die in der Reichweite der Drohne liegen. Wer seine Industriefunknetze, seine WLAN-Infrastrukturen und seine Bluetooth-Komponenten so konfiguriert, dass sie auch bei Annäherung eines unbekannten Senders nicht in unsichere Zustände fallen, hat einen Teil der Bedrohung adressiert. Diese Härtung ist Aufgabe der IT-Abteilung in Abstimmung mit der Sicherheitsabteilung. Sie geschieht ohne Drohnen-Bezug bereits in vielen Betrieben, sie ist im Drohnen-Kontext neu zu bewerten.

Die dritte Frage ist die der Lastabwurfszenarien. Drohnen sind heute in der Lage, Lasten in der Größenordnung mehrerer Kilogramm zu transportieren. Ein gezielter Lastabwurf auf eine empfindliche Anlage, etwa eine Schaltstation oder einen offenen Lagertank, ist physikalisch möglich. Wer Anlagen identifiziert, an denen ein solcher Abwurf erhebliche Folgewirkungen hätte, kann durch bauliche Maßnahmen, etwa Gitter, Überdachungen oder Schutzwände, die Wirkung eines Abwurfs reduzieren. Die BG BAU adressiert solche Maßnahmen im Kontext der Arbeitssicherheit, ihre Empfehlungen sind in der Drohnenfrage in Teilen übertragbar.

Die vierte Frage ist die der Personenbewegungen. Eine Drohne mit Kamera kann Personalbewegungen aufzeichnen, Schichtwechsel beobachten, Zugangsmuster identifizieren. Wer seine sensiblen Bewegungen in Räume oder Zeiten verlagert, in denen sie aus der Luft nicht beobachtbar sind, reduziert die Aufklärungswirkung. Diese Maßnahmen sind organisatorisch, nicht technisch. Sie kosten wenig und wirken sofort.

Die fünfte Frage ist die der Schnittstellenvorbereitung. Wenn eine Drohne über dem Werk steht, ist nicht die Zeit, die Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle zu suchen. Wer den Erstkontakt vorbereitet, wer die Übergabeunterlagen vorbereitet hat, wer die eigenen Detektionsdaten in einer Form bereitstellt, die die Polizei verarbeiten kann, gewinnt im Vorfall die Minuten, die zwischen einer kontrollierten Reaktion und einem chaotischen Vorgang liegen. Der TÜV und ähnliche prüfende Stellen begleiten zunehmend solche Schnittstellenkonzepte, weil sie Bestandteil eines Sicherheitsmanagements werden, das auditierbar sein muss.

Strafmaß und zivilrechtliche Lage des Drohnenbetreibers

Wer eine Drohne unberechtigt über ein fremdes Grundstück führt, bewegt sich in einem Feld, das mehrere Rechtsnormen gleichzeitig berührt. Der Hausfriedensbruch in seiner klassischen Form trifft auf die Drohne in der Luft nicht, weil sie das Grundstück physisch nicht betritt. Die Rechtsprechung hat sich der Frage genähert, ob das Überfliegen in geringer Höhe und mit ersichtlichem Beobachtungsinteresse eine eigene Form der Besitzstörung darstellt, die zivilrechtlich abgewehrt werden kann. Die Tendenz der Gerichte ist in dieser Frage betreiberfreundlich, jedenfalls dort, wo eine Persönlichkeitsverletzung oder eine Betriebsgeheimnisgefährdung erkennbar ist.

Strafrechtlich kommen mehrere Tatbestände in Betracht. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB ist einschlägig, wenn die Drohne Personen in geschützten Räumen aufnimmt. Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist einschlägig, wenn die Aufklärung gezielt auf solche Geheimnisse zielt. Verstöße gegen das Luftverkehrsgesetz und die Drohnenverordnung der Europäischen Union sind regelmäßig erfüllt, weil die meisten unberechtigten Überflüge gegen Aufstiegsverbote, Sichtverbindungspflichten oder Abstandsregeln verstoßen.

Das Strafmaß für die einzelnen Tatbestände variiert. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen kann höhere Strafrahmen erreichen, insbesondere bei gewerblichem Handeln. Verstöße gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften werden in der Regel als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern in vier- bis fünfstelliger Höhe verfolgt. Die für den Betreiber wichtigere Frage ist nicht die des Strafmaßes, sondern die der Beweisführung. Ohne sauber dokumentierte Detektion, ohne polizeiliche Aufnahme und ohne forensisch verwertbare Daten verläuft das Verfahren in der Regel im Sand.

Was bleibt

Die Lage ist klar, auch wenn sie unbequem ist. Ein Industriebetreiber darf in Deutschland eine Drohne nicht aktiv abwehren. Er darf, kann und muss alles tun, was unterhalb dieser Schwelle möglich ist. Das umfasst eine mehrkanalige Detektion, eine vorbereitete Meldekette zu Polizei, BSI und gegebenenfalls Bundeswehr, eine bauliche und funktechnische Härtung der eigenen Anlagen und eine Dokumentationsdisziplin, die im Schadenfall trägt. Wer in diesen Feldern arbeitet, baut keine vollständige Drohnenabwehr. Er baut die Voraussetzungen, unter denen die staatliche Drohnenabwehr wirken kann, und er reduziert die Wirkung erfolgreicher Überflüge auf ein Maß, das das Geschäft nicht beschädigt.

Die Erwartung, dass der Gesetzgeber in den nächsten Jahren erweiterte Befugnisse für KRITIS-Betreiber schafft, ist nicht unbegründet. Die Erwartung, dass diese Befugnisse rechtzeitig kommen, ist es. Wer heute ein Werk betreibt, dessen Wert und dessen Risikoexposition mit jedem Quartal steigen, wartet nicht. Er klärt seine Position, er baut seine Detektion, er übt seine Meldekette und er dokumentiert, was er tut. Diese Vorbereitung ist im Ergebnis wichtiger als die Frage, welche Eingriffsbefugnis er irgendwann formal erhält.

Der nächste Schritt ist ein vertrauliches Gespräch von sechzig Minuten, in dem die konkrete Lage eines Standorts gezeichnet wird. Auf dieser Grundlage entscheidet der Betreiber, ob ein Audit von drei bis fünf Tagen Sinn ergibt, in dem die rechtliche Position, die bauliche Lage und die technische Detektion gemeinsam geprüft werden. Aus dem Auditbericht ergibt sich, ob ein Pilotbetrieb von neunzig Tagen an einem definierten Standort die Maßnahmen verdichtet, bevor in die Fläche skaliert wird. Drei Wege, in dieser Reihenfolge oder einzeln, je nachdem, wie weit die eigene Lage bereits geklärt ist.

Häufige Fragen

Darf ich eine Drohne über meinem Firmengelände abfangen?

In der Regel nicht. § 5 Luftsicherheitsgesetz weist die Abwehr von Gefahren aus der Luft den zuständigen Behörden zu, in erster Linie der Polizei. Ein privater Betreiber, der eine Drohne stört, übernimmt oder physisch abfängt, greift in eine Hoheitsfunktion ein und berührt zusätzlich das Telekommunikationsrecht. § 34 StGB als rechtfertigender Notstand kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist kein planbarer Handlungsrahmen. Praktisch bleibt dem Betreiber die Detektion, die Dokumentation, die Meldung und die bauliche Härtung. Aktive Abwehr ist Aufgabe des Staates.

Welche Detektionssysteme sind in Deutschland zulässig?

Zulässig sind passive Detektionssysteme, die den Luftraum beobachten, ohne in den Funkverkehr einzugreifen. Dazu zählen Radarsysteme, optische und thermische Kameras mit Trackingfunktion, akustische Sensoren und passive Funkdetektoren, die Steuersignale erkennen, ohne Inhalte auszuwerten. Unzulässig sind aktive Störsender, Jammer, Spoofer und Übernahmesysteme, weil sie in den Funkverkehr eingreifen und in den meisten Fällen gegen das Telekommunikationsgesetz und das Luftsicherheitsgesetz verstoßen. Die konkrete Auslegung ist im Einzelfall durch einen Fachanwalt zu prüfen, weil die technische Konfiguration die rechtliche Bewertung beeinflusst.

Welche Behörden sind im Drohnenfall zu informieren?

Erste Adresse ist die örtliche Polizei als operative Eingriffsbehörde. Bei kritischen Infrastrukturen kommt das BSI hinzu, soweit ein Cyberbezug erkennbar ist, einschließlich der KRITIS-Meldepflichten. Bei Lagen in der Nähe von Flughäfen oder in kontrolliertem Luftraum sind die Deutsche Flugsicherung und das Luftfahrt-Bundesamt einzubinden. Bei militärisch relevanten Lagen die Bundeswehr, bei Bahnanlagen und Bundesgrenzen die Bundespolizei. Im Schadensfall ist die Versicherung zu informieren, wobei eine polizeiliche Aufnahme regelmäßig Voraussetzung der Regulierung ist. Die Meldekette gehört vor den Vorfall geklärt, nicht während.

Wie hoch ist das Strafmaß für unberechtigtes Eindringen mit einer Drohne?

Die Bandbreite ist erheblich, weil mehrere Tatbestände einschlägig sein können. Verstöße gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften werden meist als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern im vier- bis fünfstelligen Bereich verfolgt. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen kann bei gewerblichem Handeln deutlich höhere Strafrahmen erreichen. Operativ entscheidender als das Strafmaß ist die Beweisführung. Ohne sauber dokumentierte Detektion und polizeiliche Aufnahme verläuft das Verfahren in der Regel ohne Ergebnis.

Dr. Raphael Nagel

Über den Autor

Dr. Raphael Nagel (LL.M.) ist Gründungspartner von Tactical Management. Er erwirbt und restrukturiert Industrieunternehmen in anspruchsvollen Marktumfeldern und schreibt über Kapital, Geopolitik und technologische Transformation. raphaelnagel.com

Seit 1892.

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