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Letzte-Meile-Lieferroboter und Sicherheit: was 2026 wirklich geht
StVO § 33, EU-AI-Act, Sidewalk-Robots. Welche Genehmigungen ein Lieferroboter wirklich braucht.

Dr. Raphael Nagel
10. Juni 2025

Lieferroboter auf öffentlichen Wegen sind in Deutschland 2026 keine genehmigungsfreie Innovation, sondern ein regulierter Sonderfall, der drei voneinander unabhängige Rechtskreise gleichzeitig adressieren muss: Straßenverkehrsrecht, Produktsicherheit und KI-Konformität.
Wer das übersieht, baut Pilotprojekte, die in der Demonstration funktionieren und im Regelbetrieb stehen bleiben. Boswau + Knauer beobachtet diese Entwicklung aus der Perspektive eines Herstellers mobiler Sicherheitsplattformen. Die Frage, was ein Lieferroboter auf dem Gehweg darf, ist technisch verwandt mit der Frage, was ein Sicherheitsroboter auf einem Werksgelände darf. Beide bewegen sich in einer Umgebung, in der Menschen unvorhersehbar agieren, beide tragen Sensorik, die personenbezogene Daten erzeugt, und beide werfen die Frage auf, wer im Schadensfall die Verantwortung trägt. Wer in einem dieser Bereiche denkt, gewinnt für den anderen an Klarheit.
Die folgende Darstellung ordnet, was 2026 wirklich geht, was rechtlich erlaubt, was technisch belastbar und was wirtschaftlich tragfähig ist. Sie unterscheidet zwischen Schaufensterprojekten und Regelbetrieb. Sie nennt die Behörden, die Standards und die Haftungsfragen, die ein Betreiber im Vorfeld klären muss. Und sie zieht aus der Praxis der industriellen Robotik die Schlüsse, die der Straßenraum bislang noch nicht systematisch verarbeitet hat.
Der rechtliche Rahmen ist fragmentiert
Ein Lieferroboter, der auf einem Gehweg fährt, ist im deutschen Recht kein eigener Fahrzeugtyp. Es gibt keine geschlossene Regulierung, die ihn als Kategorie führt. Stattdessen muss er gleichzeitig mehrere Rechtskreise erfüllen, deren Schnittmenge selten sauber ist. Im Straßenverkehrsrecht fällt er je nach Bauart unter die Bestimmungen der StVO und der StVZO, mit besonderem Blick auf die Regelungen zur Nutzung von Gehwegen durch nicht klassische Verkehrsteilnehmer. Die einschlägigen Vorschriften wurden für Fußgänger, Kinderwagen, Krankenfahrstühle und vergleichbare Geräte entwickelt. Ein autonom fahrender Roboter passt in keine dieser historisch gewachsenen Kategorien.
Die Bundesländer haben darauf unterschiedlich reagiert. In einigen Ländern existieren Erprobungsregelungen, die eine zeitlich befristete Genehmigung für Pilotbetriebe ermöglichen. In anderen Ländern wird jeder Einsatz einzeln genehmigt, mit Auflagen, die von der zuständigen Verkehrsbehörde definiert werden. Diese Heterogenität ist für Betreiber teuer. Ein Konzept, das in Hamburg trägt, muss in München neu beantragt werden, mit anderen Auflagen, anderen Versicherungsanforderungen und anderen Bedingungen an die Begleitung durch geschultes Personal. Wer eine bundesweite Strategie entwickeln will, plant nicht mit einer Genehmigung, sondern mit einem Genehmigungsportfolio.
Hinzu kommt das europäische Recht. Die KI-Verordnung der Europäischen Union, in der Branche oft als EU-AI-Act bezeichnet, ordnet bestimmte Anwendungen in Risikoklassen ein. Ein Lieferroboter, der im öffentlichen Raum operiert, fällt in der Regel nicht in die Hochrisikoklasse für KI-Systeme, weil er weder Personalentscheidungen trifft noch kritische Infrastruktur steuert. Er kann aber durch seine Sensorik in die Vorschriften zur biometrischen Erkennung geraten, wenn seine Kameras Personen identifizieren. Die Maschinenverordnung der EU, die in den nächsten Jahren die alte Maschinenrichtlinie ablöst, bringt zusätzliche Anforderungen an die Konformitätsbewertung autonomer Systeme. Wer einen Roboter in den Markt bringt, prüft beide Regelwerke parallel und dokumentiert die Schnittmenge. Das BSI hat in mehreren Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass autonome Systeme im öffentlichen Raum eigene Anforderungen an Cybersicherheit erfüllen müssen, die über die klassischen IT-Standards hinausreichen.
Welche Genehmigungen ein Pilotbetrieb wirklich braucht
Die Liste der Genehmigungen, die ein Lieferroboter in Deutschland 2026 benötigt, ist länger als in den meisten Marketing-Präsentationen behauptet. Sie beginnt bei der verkehrsrechtlichen Erlaubnis, die nach den jeweiligen Landesregelungen ausgestellt wird. Diese Erlaubnis ist räumlich und zeitlich begrenzt. Sie nennt den Bereich, in dem der Roboter fahren darf, sie nennt die maximale Geschwindigkeit, und sie nennt die Bedingungen, unter denen ein menschlicher Begleiter oder Operator anwesend sein muss. In den meisten Pilotbetrieben wird ein Begleiter verlangt, der in Sichtweite oder per Fernüberwachung eingreifen kann. Eine vollständig unbegleitete Operation ist 2026 in Deutschland die Ausnahme, nicht die Regel.
Zweitens braucht der Roboter eine Konformitätsbewertung nach den einschlägigen EU-Vorschriften. Sie umfasst die elektrische Sicherheit, die mechanische Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit und, sofern KI-Komponenten verbaut sind, die Bewertung nach den Vorgaben der KI-Verordnung. Diese Bewertung wird in der Regel durch eine benannte Stelle wie den TÜV oder vergleichbare Prüforganisationen begleitet, je nach Risikoklasse. Der VdS hat Richtlinien für die Bewertung sicherheitstechnischer Systeme veröffentlicht, die auch für autonome Geräte als Referenz dienen können, ohne dass sie verbindlich vorgeschrieben sind.
Drittens braucht der Betrieb eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko abdeckt. Klassische Betriebshaftpflichtpolicen schließen autonome Geräte häufig aus oder verlangen einen gesonderten Zusatz. Der GDV hat in Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass autonome Lieferroboter eigene Tarifmodelle erfordern, die sich an den tatsächlichen Schadensverläufen orientieren. Bis robuste Statistiken vorliegen, sind die Prämien hoch, und der Versicherer verlangt detaillierte Angaben zu Fahrzeugtyp, Einsatzgebiet, Geschwindigkeit, Sensorik und Eingriffskonzept.
Viertens ist die datenschutzrechtliche Prüfung Pflicht. Ein Roboter, der Kameras trägt und sich durch den öffentlichen Raum bewegt, erfasst personenbezogene Daten in einer Weise, die eine Datenschutzfolgenabschätzung verlangt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder haben hierzu Hinweise veröffentlicht. Wer diese Prüfung nicht vor Beginn des Betriebs abschließt, riskiert Bußgelder, die einzelne Pilotprojekte wirtschaftlich beenden können. Fünftens, abhängig vom Einsatzgebiet, kommen Auflagen aus dem Arbeitsschutz hinzu, wenn Mitarbeiter den Roboter begleiten oder warten. Die BG BAU und die zuständigen Berufsgenossenschaften haben für vergleichbare mobile Geräte Anforderungen formuliert, die übertragbar sind.
Was technisch heute wirklich trägt
Die technische Reife von Lieferrobotern hat sich in den vergangenen Jahren verbessert, sie hat aber nicht das Niveau erreicht, das einige Anbieter behaupten. Drei Bereiche sind kritisch. Erstens die Wahrnehmungsleistung in komplexen Umgebungen. Ein Gehweg ist nicht eine ebene Fläche mit klaren Markierungen. Er enthält Kanten, Hindernisse, spielende Kinder, Tiere, parkende Fahrzeuge, Bauarbeiten und wechselnde Lichtverhältnisse. Die besten Systeme bewältigen einen großen Teil dieser Situationen, sie stoßen aber an Grenzen, wenn mehrere Faktoren gleichzeitig auftreten. Schlechte Sicht bei Regen, ein Baustellengerüst auf dem Gehweg und eine Gruppe von Personen, die unerwartet reagieren, sind eine Konstellation, in der auch fortgeschrittene Modelle Fehlentscheidungen treffen.
Zweitens die Energiefrage. Ein Roboter, der mehrere Stunden ohne Aufladung im Stadtraum operieren soll, trägt einen Akku, dessen Gewicht und Größe das Gesamtdesign prägen. Wer das Gewicht reduziert, reduziert die Reichweite. Wer die Reichweite erhöht, erhöht das Gewicht und damit das Risiko bei Kollisionen. Diese Spannung ist nicht durch Software zu lösen. Sie verlangt Entscheidungen, die in der Praxis dazu führen, dass die meisten Systeme in Schichten arbeiten, mit Ladephasen und mit Servicepunkten, die im Stadtgebiet vorgehalten werden müssen.
Drittens die Ausfallarchitektur. Was passiert, wenn der Roboter mitten auf einem Gehweg ausfällt? Wer holt ihn ab? Wer haftet für die Behinderung des Fußgängerverkehrs in den Minuten oder Stunden, die bis zur Bergung vergehen? Ernsthafte Betreiber haben für diese Fragen Konzepte. Sie betreiben eine Leitstelle, die jeden Roboter überwacht, sie verfügen über Servicekräfte, die innerhalb einer definierten Zeit am Einsatzort sein können, und sie führen jeden Vorfall in einer Datenbank, die in der Konformitätsbewertung vorgelegt werden kann. Wer dieses Konzept nicht hat, ist nicht für den Regelbetrieb bereit, sondern für eine Demonstration.
Boswau + Knauer hat in der industriellen Robotik vergleichbare Anforderungen seit Jahren systematisch bearbeitet. Im Buch BOSWAU + KNAUER, Vom Bau zur Sicherheitstechnologie wird die Architektur kontrollierter Autonomie beschrieben, in der ein Gerät Routineentscheidungen selbst trifft und Ausnahmen an einen Operator übergibt. Diese Architektur ist auf den Straßenraum übertragbar, sie verlangt aber zusätzliche Schichten der Absicherung, weil die Vielfalt der Akteure im öffentlichen Raum größer ist als auf einem Werksgelände.
Wer haftet, wenn etwas geschieht
Die Haftungsfrage ist die Frage, an der die meisten Pilotprojekte ihren wirtschaftlichen Stresstest erleben. Im deutschen Recht haftet zunächst der Betreiber des Geräts, in zweiter Linie der Hersteller, in dritter Linie der Lieferant der KI-Komponenten. Die Verteilung hängt vom Schadensbild ab. Ein Schaden, der aus einem Hardware-Defekt entsteht, fällt typischerweise in die Produkthaftung. Ein Schaden, der aus einer Fehlentscheidung der Steuerungssoftware entsteht, ist juristisch komplexer, weil die Frage gestellt wird, ob die Software in einer Weise versagt hat, die für den Hersteller vorhersehbar war.
Die KI-Verordnung der EU verschärft diese Frage. Sie verlangt von Anbietern bestimmter KI-Systeme eine systematische Dokumentation der Trainingsdaten, der Validierung und der Risikoanalyse. Wer diese Dokumentation nicht vorweisen kann, gerät in eine schwächere Position, sobald ein Schaden eintritt. Die Versicherer haben darauf reagiert, indem sie die Dokumentation zur Voraussetzung der Deckung machen. Wer mit einem Lieferroboter im öffentlichen Raum fährt, ohne die KI-Dokumentation aktuell zu halten, verliert im Schadensfall den Versicherungsschutz, auch wenn die Police formal gültig ist.
Hinzu kommt die Haftung gegenüber Dritten, die nicht in vertraglicher Beziehung zum Betreiber stehen. Ein Passant, der vom Roboter angefahren wird, hat einen Anspruch nach allgemeinem Schadensersatzrecht. Die Gerichte haben in den vergangenen Jahren in vergleichbaren Konstellationen, etwa bei E-Scootern oder bei automatisierten Reinigungsfahrzeugen, eine klare Tendenz zur Halterhaftung erkennen lassen. Der Betreiber haftet auch dann, wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft, sofern das Gerät unter seiner Verantwortung betrieben wurde. Diese Gefährdungshaftung ist die teuerste Komponente jeder Versicherungspolice und der häufigste Grund, warum Pilotbetriebe an wirtschaftlichen Grenzen scheitern.
Die BDSW und vergleichbare Verbände der Sicherheitswirtschaft haben in mehreren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Haftungslage für autonome Systeme im öffentlichen Raum 2026 noch nicht endgültig geklärt ist. Wer in diesem Umfeld investiert, baut nicht auf Rechtssicherheit, sondern auf einen Korridor von Annahmen, der sich mit jeder gerichtlichen Entscheidung verändert.
Wo Lieferroboter wirtschaftlich sind und wo nicht
Die Wirtschaftlichkeit eines Lieferroboters hängt von vier Größen ab: der Anzahl der Lieferungen pro Stunde, dem Personalbedarf in der Begleitung und Wartung, den Investitionskosten je Einheit und den Genehmigungskosten je Standort. Die ersten beiden Größen sind im Pilotbetrieb häufig schlechter als in den Wirtschaftlichkeitsrechnungen der Anbieter behauptet. Ein Roboter, der vier Lieferungen pro Stunde schafft, ersetzt nicht einen Fahrradkurier, der zehn Lieferungen schafft. Er ergänzt ihn in einem schmalen Segment, in dem die Lieferdistanz kurz, das Sendungsgewicht klein und der Zeitdruck moderat ist.
Geschlossene Geländeflächen sind das wirtschaftlichste Einsatzgebiet. Werksgelände, Krankenhauscampus, Universitätsstandorte, Logistikzentren. Hier entfallen die meisten verkehrsrechtlichen Genehmigungen, die Versicherbarkeit ist einfacher, und die Wahrnehmungsaufgabe ist beherrschbarer, weil die Umgebung weniger variabel ist. In diesen Einsatzgebieten arbeitet die Logistikbranche bereits mit autonomen Transportgeräten, die Funktionen erfüllen, die einem klassischen Lieferroboter ähneln. Der Übergang vom Gelände in den öffentlichen Raum ist der Sprung, der 2026 nicht in der Breite vollzogen ist.
Wer in den öffentlichen Raum geht, tut es zumeist in Pilotbetrieben mit gemischter Wirtschaftlichkeit. Die Pilotbetriebe dienen der Datenerhebung, dem Aufbau von Behördenkontakten und der Marktpositionierung. Sie sind selten profitabel im engen Sinn. Wer mit der Erwartung schneller Renditen einsteigt, korrigiert sie nach den ersten zwölf Monaten. Wer mit der Erwartung einsteigt, in drei bis fünf Jahren in einem reiferen regulatorischen Umfeld zu operieren, hat eine realistische Investitionslogik.
Die Hersteller, die in Europa 2026 ernsthaft aktiv sind, kommen aus drei Richtungen. Es gibt etablierte Logistikkonzerne, die eigene Robotik-Programme aufgebaut haben. Es gibt spezialisierte Startups, die sich auf den Sidewalk-Sektor konzentrieren, mit Schwerpunkten in den nordischen Ländern, in Großbritannien und in Deutschland. Und es gibt asiatische Anbieter, die in den europäischen Markt drängen, häufig mit Hardware, die in den Heimatmärkten erprobt ist, und mit Software, die für europäische Verkehrsregeln angepasst werden muss. Die Liste ist im Fluss, und Marktbeobachter beschreiben die Konsolidierung als noch nicht abgeschlossen.
Was die Sicherheitstechnologie aus dem Bau beiträgt
Die Robotik für die letzte Meile teilt mehr mit der Sicherheitsrobotik auf Baustellen und Industriestandorten, als auf den ersten Blick erscheint. Beide Bereiche arbeiten mit mobilen Plattformen, die in unstrukturierten Umgebungen agieren. Beide tragen Sensorik, deren Auswertung in Echtzeit erfolgen muss. Beide werfen die Frage auf, wie viel Autonomie ein Gerät haben darf, ohne dass die Verantwortlichkeit unklar wird. Aus dieser Verwandtschaft ergeben sich Übertragungen, die die Logistikbranche unterschätzt.
Die Sicherheitsrobotik hat in den vergangenen Jahren gelernt, mit klar definierten Routen und gleichzeitig mit unvorhersehbaren Ereignissen umzugehen. Sie kombiniert vorhersehbare Patrouillen mit zufälligen Mustern, um Beobachtbarkeit für potenzielle Eindringlinge zu reduzieren. Diese Logik ist auf die Lieferung nicht direkt übertragbar, weil die Lieferadresse fest ist, aber die Architektur der Sensorbewertung und der Entscheidungsfindung ist es. Eine Plattform, die in Millisekunden zwischen Hintergrund und Ereignis unterscheidet, ist in beiden Anwendungen die Voraussetzung tragfähiger Autonomie.
Die Sicherheitsrobotik hat außerdem gelernt, mit den Anforderungen der Versicherer, der Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaften umzugehen. Sie hat Dokumentationsstandards entwickelt, die in der Konformitätsbewertung tragen. Sie hat Wartungslogiken etabliert, die Stillstandszeiten kalkulierbar machen. Sie hat Schnittstellen entwickelt, die in Leitstellen einlaufen, ohne dass für jeden Standort eine eigene Integration gebaut werden muss. Wer in der Lieferrobotik plant, ohne diese Erfahrungen aufzunehmen, baut zum dritten Mal, was in der Sicherheitstechnologie bereits zweimal gebaut wurde.
Für Betreiber, die in 2026 oder 2027 in mobile Robotik einsteigen wollen, ist die Trennung zwischen Liefer- und Sicherheitsanwendung weniger relevant als die Frage, welche Plattform die genannten Disziplinen ernsthaft beherrscht. Eine Plattform, die nur eine Anwendung kann, hat im Skalierungspfad einen schmaleren Korridor als eine Plattform, deren Architektur mehrere Anwendungen trägt.
Was bleibt
Lieferroboter auf öffentlichen Wegen sind 2026 in Deutschland möglich, sie sind aber nicht selbstverständlich, nicht günstig und nicht bundesweit einheitlich geregelt. Wer in dieses Feld investiert, plant mit einem Genehmigungsportfolio, mit einer differenzierten Versicherungslage, mit einer KI-Konformitätsdokumentation und mit einer Haftungsarchitektur, die im Schadensfall trägt. Wer eine dieser vier Dimensionen vernachlässigt, baut ein Pilotprojekt, das in der Demonstration funktioniert und im Regelbetrieb scheitert.
Die wirtschaftlich tragfähigen Anwendungsfelder liegen 2026 überwiegend in geschlossenen Geländeflächen, in denen die regulatorische Komplexität geringer ist und die Wirtschaftlichkeit schneller erreicht wird. Die öffentliche Sidewalk-Lieferung ist ein strategisches Feld, das in den nächsten Jahren reifen wird, sofern die regulatorischen Rahmen einheitlicher werden und die Versicherungslandschaft tragfähige Tarife entwickelt. Wer langfristig denkt, baut in beiden Feldern Kompetenz auf, weil die technische Grundlage identisch ist und die Übertragung im richtigen Moment erfolgen kann.
Für Unternehmen, die in mobile Robotik einsteigen oder ihre Sicherheitsarchitektur an dieser Entwicklung ausrichten wollen, ist der nächste Schritt nicht der Einkauf, sondern die Standortbestimmung. Ein vertrauliches Gespräch mit Boswau + Knauer, sechzig Minuten, ohne Folgekosten, ist der ressourcenschonende Eintrittspunkt. Es klärt, welche Anwendungen für das jeweilige Unternehmen tragen, welche Genehmigungen einzuholen sind und welche Schritte in der Reihenfolge sinnvoll sind. Wer tiefer einsteigen will, geht in ein Audit von drei bis fünf Tagen oder in einen Pilotbetrieb von neunzig Tagen, in dem die Wirtschaftlichkeit unter realen Bedingungen geprüft wird.
Häufige Fragen
Sind Lieferroboter in Deutschland legal?
Lieferroboter sind in Deutschland 2026 grundsätzlich zulässig, allerdings unter Auflagen, die je nach Bundesland und Einsatzgebiet variieren. Es gibt keine einheitliche bundesweite Regelung, sondern ein Bündel aus Straßenverkehrsrecht, Maschinenverordnung, KI-Verordnung der EU und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Der Einsatz im öffentlichen Raum verlangt in der Regel eine Einzelfallgenehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde, häufig befristet und mit der Auflage einer menschlichen Begleitung oder Fernüberwachung. Auf geschlossenen Geländeflächen ist die rechtliche Lage einfacher, weil das Straßenverkehrsrecht dort nicht greift und die Anforderungen der Berufsgenossenschaften im Vordergrund stehen.
Welche Genehmigung brauchen sie?
Ein Lieferroboter im öffentlichen Raum benötigt mindestens fünf Genehmigungen oder Nachweise. Erstens eine verkehrsrechtliche Erlaubnis nach Landesrecht. Zweitens eine Konformitätsbewertung nach EU-Maschinenverordnung, ergänzt um die Anforderungen der KI-Verordnung. Drittens eine spezifische Haftpflichtversicherung, die das autonome Risiko abdeckt. Viertens eine datenschutzrechtliche Prüfung mit Folgenabschätzung, sofern Kameras personenbezogene Daten erfassen. Fünftens, je nach Einsatz, Auflagen aus dem Arbeitsschutz für begleitendes Personal. Hinzu kommen Cybersicherheitsanforderungen, auf die das BSI in mehreren Veröffentlichungen hingewiesen hat. Wer eine dieser Anforderungen übergeht, riskiert Untersagungen.
Wer haftet bei Vorfällen?
Die Haftung liegt primär beim Betreiber des Lieferroboters, in zweiter Linie beim Hersteller und in dritter Linie bei den Anbietern der KI-Komponenten. Die genaue Verteilung hängt vom Schadensbild ab. Bei Hardware-Defekten greift die Produkthaftung, bei Softwarefehlern die Frage der Vorhersehbarkeit für den Hersteller. Gegenüber Dritten, etwa verletzten Passanten, gilt eine Gefährdungshaftung, die den Halter auch ohne eigenes Verschulden trifft. Die KI-Verordnung verschärft die Dokumentationspflichten, ohne deren Erfüllung Versicherer die Deckung verweigern können. Eine endgültige gerichtliche Klärung der Haftungslage steht 2026 in vielen Fragen noch aus.
Welche Hersteller sind aktiv?
Der europäische Markt zeigt 2026 drei Gruppen aktiver Anbieter. Erstens etablierte Logistikkonzerne mit eigenen Robotik-Programmen, die Lieferroboter in Pilotbetrieben einsetzen. Zweitens spezialisierte Startups, vor allem aus den nordischen Ländern, Großbritannien und Deutschland, die sich auf Sidewalk-Anwendungen konzentrieren. Drittens asiatische Hersteller, die mit erprobter Hardware in den europäischen Markt drängen und ihre Software an die hiesigen Verkehrsregeln anpassen. Die Marktstruktur ist nicht konsolidiert, Übernahmen und Marktaustritte sind häufig. Wer einen Hersteller wählt, prüft nicht nur das Produkt, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass der Anbieter in fünf Jahren noch Wartung und Updates liefert.

Über den Autor
Dr. Raphael Nagel (LL.M.) ist Gründungspartner von Tactical Management. Er erwirbt und restrukturiert Industrieunternehmen in anspruchsvollen Marktumfeldern und schreibt über Kapital, Geopolitik und technologische Transformation. raphaelnagel.com
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