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Bauleistungsversicherung Großbaustelle: Klauseln, die niemand liest

AKB BauHaftpflicht, Selbstbehalt, Mitversicherung. Wo die Versicherungsprämie wirklich verhandelbar ist.

Dr. Raphael Nagel

Dr. Raphael Nagel

9. September 2025

Bauleistungsversicherung Großbaustelle: Klauseln, die niemand liest

Die Prämie einer Bauleistungsversicherung wird selten am Preis verhandelt, sondern an den Klauseln, die der Versicherungsnehmer beim Unterschreiben nicht gelesen hat.

Wer auf Großbaustellen kalkuliert, kennt die Position "Versicherung" als feste Zeile, die sich in Bandbreiten zwischen einem und drei Promille der Bausumme bewegt. Die Zeile sieht stabil aus, sie ist es nicht. Sie ist das Ergebnis einer Verhandlung, die der Bauherr, der Generalunternehmer oder der Versicherungsmakler stellvertretend für ein Kollektiv geführt hat, in dem auch ein Hersteller von Sicherheitstechnologie sitzt. Boswau + Knauer schreibt aus dieser Position. Wer Geräte herstellt, deren Wirksamkeit Versicherer in den letzten Jahren als prämienrelevant anerkannt haben, sieht den Vertrag anders als ein Versicherungsnehmer, der ihn aus reiner Schutzperspektive liest.

Die folgende Darstellung ordnet die Klauseln, die im Tagesgeschäft den Unterschied zwischen einer auskömmlichen und einer unauskömmlichen Police machen. Sie ist keine Beratung. Sie ist eine Operator-Perspektive auf einen Markt, in dem die meisten Verluste nicht aus dem Schadensereignis selbst entstehen, sondern aus der Lücke zwischen dem, was der Bauleiter erwartet hat, und dem, was die Police tatsächlich abdeckt.

Was die Bauleistungsversicherung eigentlich versichert

Die Bauleistungsversicherung ist eine Allgefahrendeckung mit Ausschlüssen. Diese Definition klingt akademisch, sie ist es nicht. Sie entscheidet darüber, wie ein Schadenfall geprüft wird. Eine Allgefahrendeckung kehrt die Beweislast um. Der Versicherer muss nachweisen, dass ein Ereignis unter einen Ausschluss fällt, nicht der Versicherungsnehmer, dass es unter eine Einschlussklausel fällt. Diese Logik ist im Vorteil des Versicherungsnehmers, solange er die Ausschlüsse kennt.

Versichert sind Bauleistungen während der Bauzeit, einschließlich der auf der Baustelle befindlichen Baustoffe und Bauteile. Versichert sind in der Regel auch Hilfsbauten, Bauhilfsstoffe, Schalung, Gerüste, sofern sie für die Erstellung des Bauwerks erforderlich sind. Nicht versichert sind in den meisten Standardpolicen Baugeräte, Werkzeuge, Geräte zur Baustelleneinrichtung. Diese Trennung ist die häufigste Quelle für Streit nach einem Schadenfall. Wer einen Kran auf der Baustelle verloren glaubt, hat in der Regel keinen Anspruch aus der Bauleistungsversicherung, sondern aus einer separaten Baugeräteversicherung, falls eine besteht.

Versichert ist die Bausubstanz gegen unvorhergesehene Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen. Der Begriff "unvorhergesehen" ist juristisch geprägt. Er meint nicht "überraschend" im umgangssprachlichen Sinn, sondern "nicht mit Sicherheit zu erwartend". Ein Diebstahl auf einer ungesicherten Baustelle in einem Gewerbegebiet mit dokumentierter Vorgeschichte ist im Sinne des Versicherers nicht unvorhergesehen. Er ist erwartbar. Genau aus dieser Erwartbarkeit speist sich die Argumentation des Versicherers, wenn er einen Schaden ablehnt oder die Regulierung kürzt. Wer Sicherheitssysteme installiert, die diese Erwartbarkeit reduzieren, verändert die Verhandlungsgrundlage. Die Reduktion ist dokumentierbar und damit prämienrelevant.

Versicherungsfähig sind Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer und Lieferanten, sofern sie als Mitversicherte in den Vertrag aufgenommen werden. Die Mitversicherung ist die zweite Quelle für Streit nach einem Schadenfall, weil die Frage, wer im Regressfall haftet, davon abhängt, wer als versicherte Person geführt wird. Im klassischen Generalunternehmermodell ist der Subunternehmer nicht automatisch mitversichert. Er wird es nur, wenn der Generalunternehmer dies im Vertrag mit dem Versicherer ausdrücklich vereinbart. Die Konsequenz aus der Nichtvereinbarung ist, dass der Versicherer nach einer Leistung an den Generalunternehmer beim Subunternehmer Regress nehmen kann. Wer als Subunternehmer auf Großbaustellen arbeitet, ohne diesen Punkt geprüft zu haben, arbeitet in einem Risiko, das er nicht eingepreist hat.

Selbstbehalt: die unsichtbare Stellschraube

Der Selbstbehalt ist die Klausel, an der die Prämie am stärksten reagiert, und gleichzeitig die Klausel, die im Schadenfall am häufigsten unterschätzt wird. Im deutschen Markt liegen Selbstbehalte für Bauleistungsversicherungen in Bandbreiten, die nach Bausumme, Risikoklasse und Schadenshistorie variieren. Für Großbaustellen mit Bausummen im zweistelligen Millionenbereich sind Selbstbehalte zwischen zehntausend und einhunderttausend Euro pro Schadenfall im Standard. Bei besonderen Risiken, etwa Tiefbau mit Grundwassergefährdung oder Schlüsselfertigbau in dicht bebauten Innenstadtlagen, kann der Selbstbehalt deutlich höher liegen.

Die Versicherungsnehmer wählen den Selbstbehalt selten bewusst. Sie übernehmen den Vorschlag des Maklers oder des Versicherers, ohne die Logik dahinter zu prüfen. Diese Logik ist einfach, sie wird aber selten benannt. Ein höherer Selbstbehalt senkt die Prämie. Ein niedriger Selbstbehalt erhöht die Prämie. Die Differenz zwischen beiden Modellen kann über die Bauzeit hinweg in Bandbreiten liegen, die wirtschaftlich relevant sind. Wer eine Bauzeit von zwei Jahren plant und die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, der über dem hohen Selbstbehalt liegt, ehrlich einschätzt, kommt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der höhere Selbstbehalt die rationalere Wahl ist. Diese Einsicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer seine Schadenshistorie kennt.

Die Frage nach dem richtigen Selbstbehalt ist deshalb eine Frage nach der eigenen Risikotragfähigkeit. Ein Bauunternehmen, das einen Selbstbehalt von fünfzigtausend Euro tragen kann, ohne in Liquiditätsengpässe zu kommen, verhandelt anders als ein Bauunternehmen, dessen Liquidität bei einem Schaden von dieser Höhe in Bedrängnis gerät. Der Versicherer kennt die Bilanz seines Kunden nicht im Detail. Er rechnet mit Durchschnittswerten. Wer aus dieser Durchschnittsannahme heraustritt, kann individuelle Konditionen verhandeln, die für ihn günstiger sind.

Zur Selbstbehaltsstaffel gehört die Frage nach dem Selbstbehalt pro Schadenfall und pro Versicherungsperiode. Manche Policen sehen einen Selbstbehalt vor, der bei jedem einzelnen Schaden greift. Andere kennen einen jährlichen Höchstselbstbehalt, oberhalb dessen weitere Schäden ohne Selbstbehalt reguliert werden. Diese Unterscheidung ist auf Baustellen mit hoher Vorfallsfrequenz relevant. Wer pro Quartal mehrere kleine Diebstähle erlebt, ist mit einem jährlichen Höchstselbstbehalt besser bedient als mit einem Selbstbehalt pro Vorfall. Im Vertragstext stehen beide Modelle nebeneinander, ohne dass die Konsequenz für den Versicherungsnehmer offen benannt wird. Wer hier nachfragt, verändert die Position.

Ausschlüsse: wo die Police nicht greift

Die Liste der Ausschlüsse ist in jeder Bauleistungsversicherung ein zentraler Vertragsbestandteil. Sie wird selten gelesen, weil sie im Anhang steht und in einer Sprache formuliert ist, die juristische Präzision über sprachliche Klarheit stellt. Die Ausschlüsse entscheiden im Schadenfall darüber, ob der Versicherer leistet oder nicht. Wer sie nicht kennt, verhandelt im Schadenfall ohne Kompass.

Klassische Ausschlüsse umfassen Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Kernenergie und behördliche Anordnung. Sie sind in der Praxis selten relevant, sie tauchen aber in jeder Police auf. Praktisch relevanter sind Ausschlüsse für Schäden durch normale Witterungseinflüsse, durch fehlerhafte Planung, durch fehlerhafte Ausführung, durch mangelhafte Baustoffe. Diese Ausschlüsse sind die häufigste Grundlage für Leistungsablehnungen. Der Versicherer argumentiert, dass der Schaden nicht auf ein unvorhergesehenes Ereignis, sondern auf einen vermeidbaren Fehler zurückzuführen ist. Der Versicherungsnehmer argumentiert das Gegenteil. Wer recht bekommt, hängt von der Dokumentation ab.

Besonders relevant ist der Ausschluss für Schäden durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen. Dieser Ausschluss ist in den meisten Policen vorhanden, er ist aber selten konkret gefasst. Was als ausreichende Sicherungsmaßnahme gilt, ist eine Frage der branchenüblichen Sorgfalt. Hier kommen Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, der VdS-Richtlinien und der branchenspezifischen Standards der BG BAU ins Spiel. Wer seine Baustelle nach diesen Standards sichert und das dokumentiert, hat im Schadenfall eine Verteidigungslinie. Wer es nicht tut, hat sie nicht. Sicherheitstechnologie auf dem Stand der VdS-Anerkennung verändert diese Verteidigungslinie messbar.

Ausgeschlossen sind in der Regel auch Schäden, die vor dem versicherten Zeitraum entstanden sind oder nach dem versicherten Zeitraum geltend gemacht werden. Die Definition des versicherten Zeitraums ist deshalb eine Klausel, deren Formulierung genauer geprüft werden muss als ihre Selbstverständlichkeit nahelegt. Beginn der Versicherung ist in vielen Policen der Beginn der Bauleistung. Was als Beginn der Bauleistung gilt, ist nicht überall gleich geregelt. Die Anlieferung erster Materialien? Der erste Spatenstich? Die Übernahme der Baustelle durch den Generalunternehmer? Wer hier eine unklare Definition akzeptiert, hat im Streitfall ein Problem.

Ausgeschlossen sind außerdem in vielen Standardpolicen Schäden aus Cyber-Vorfällen, soweit sie sich auf vernetzte Bauausrüstung auswirken. Diese Lücke ist mit der Zunahme digitaler Baustellentechnik relevant geworden. Eine separate Cyber-Deckung, die auf die Spezifika des Bauwesens zugeschnitten ist, gehört in das Versicherungsportfolio jedes Bauunternehmens, das über ein bestimmtes Volumen hinausgeht. Wer hier auf die Standardklausel vertraut, hat eine Lücke, die im KRITIS-Umfeld besonders kritisch ist.

Mitversicherung: wer steht im Vertrag, wer nicht

Die Frage, wer in einer Bauleistungsversicherung als Mitversicherter geführt wird, entscheidet im Schadenfall über zwei Dinge. Erstens darüber, wer einen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat. Zweitens darüber, gegen wen der Versicherer im Regressfall vorgehen kann. Beide Fragen werden in der Vertragsverhandlung selten parallel diskutiert, obwohl sie zwei Seiten derselben Medaille sind.

Im klassischen Modell ist der Bauherr Versicherungsnehmer. Mitversichert sind in der Regel der Generalunternehmer und die im Vertrag namentlich genannten Subunternehmer. Lieferanten sind in der Regel nicht mitversichert, es sei denn, sie werden ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen. Diese Standardarchitektur funktioniert, solange die Bauausführung in der Hand eines Generalunternehmers mit klarer Subunternehmerkette liegt. Sie funktioniert nicht, sobald die Bauausführung in einer Konsortialstruktur, einer Arbeitsgemeinschaft oder einem mehrstufigen Subunternehmermodell organisiert ist.

In diesen Fällen ist die Frage der Mitversicherung explizit zu regeln. Es genügt nicht, im Bauvertrag zu schreiben, dass der Subunternehmer "in den Versicherungsschutz des Generalunternehmers eingeschlossen" sei. Diese Formulierung bindet den Versicherer nicht. Bindend ist allein die Aufnahme des Subunternehmers in den Versicherungsvertrag mit ausdrücklicher Mitversicherung. Wer als Generalunternehmer in der Lage ist, eine sogenannte "Pauschalmitversicherung" für alle namentlich nicht aufgeführten Subunternehmer durchzusetzen, verschiebt die Risikolage. Eine solche Klausel ist verhandelbar, sie ist aber nicht Standard.

Die Mitversicherung wirkt sich auch auf die sogenannte Regressverzichtsklausel aus. Diese Klausel legt fest, dass der Versicherer im Schadenfall keinen Regress gegen Mitversicherte nimmt. Ohne diese Klausel kann der Versicherer eine Leistung an den Bauherrn erbringen und anschließend beim Generalunternehmer oder Subunternehmer Regress fordern. Aus Sicht des Bauunternehmens ist die Regressverzichtsklausel deshalb ein zentrales Verhandlungsziel. Sie ist in den meisten Policen verhandelbar, sie ist aber nicht selbstverständlich.

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn der Bauherr selbst Versicherungen für Teilleistungen abgeschlossen hat, während der Generalunternehmer eine eigene Bauleistungsversicherung hält. In diesem Fall stellt sich die Frage der Doppelversicherung. Sie ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, sie führt aber in der Praxis regelmäßig zu Streit zwischen den beteiligten Versicherern, in dessen Folge der Versicherungsnehmer länger auf seine Regulierung wartet. Wer als Generalunternehmer auf einer Baustelle arbeitet, auf der der Bauherr seine eigenen Versicherungsverträge hält, sollte die Schnittstelle vor Baubeginn klären. Das Buch "BOSWAU + KNAUER. Vom Bau zur Sicherheitstechnologie" beschreibt diese Schnittstellenarbeit als Bestandteil der Vorbereitung, die im Bauunternehmen häufig der Sicherheitsorganisation zugeordnet wird, obwohl sie eigentlich beim Vertragsmanagement liegt.

Wo die Prämie tatsächlich verhandelbar ist

Die Prämie einer Bauleistungsversicherung wird in Promille der Bausumme ausgewiesen. Die Promillesätze, die der Versicherer im ersten Angebot nennt, sind keine Naturkonstanten. Sie sind das Ergebnis einer Kalkulation, in die mehrere Faktoren einfließen. Wer die Faktoren kennt, kann sie verhandeln. Wer sie nicht kennt, akzeptiert das erste Angebot.

Der erste Faktor ist die Risikoklasse des Bauvorhabens. Ein Hochbau in Massivbauweise wird anders eingestuft als ein Tiefbauvorhaben mit Grundwasserabsenkung, ein Brückenbau anders als ein Industriehallenbau. Diese Einstufung folgt branchenüblichen Tabellen. Sie ist nicht verhandelbar in dem Sinne, dass sich die Klasse verschieben ließe. Sie ist aber verhandelbar in der Detailbewertung. Ein Bauunternehmen, das nachweisen kann, dass es in dieser Risikoklasse über mehrere Jahre eine unterdurchschnittliche Schadensquote gehalten hat, verhandelt von einer Position aus, die der Versicherer ernst nimmt.

Der zweite Faktor ist die Schadenshistorie des Versicherungsnehmers. Wer in den letzten drei bis fünf Jahren keine oder nur geringe Schäden hatte, kann einen Schadenfreiheitsrabatt durchsetzen, der die Prämie in Bandbreiten zwischen zehn und dreißig Prozent reduziert. Diese Bandbreite ist nicht in jedem Tarif vorgesehen. Sie ergibt sich aus der individuellen Verhandlung. Wer seine Schadenshistorie sauber dokumentiert hat, hat hier den größten Hebel.

Der dritte Faktor ist die Sicherungslage. Versicherer haben in den letzten Jahren begonnen, technische Sicherungsmaßnahmen in der Prämienkalkulation zu berücksichtigen. Eine Baustelle, die mit zertifizierten Sicherheitssystemen ausgestattet ist, deren Wirksamkeit dokumentiert ist und deren Betrieb durch einen Hersteller mit nachgewiesener Erfahrung garantiert wird, ist für den Versicherer ein kalkulatorisch besseres Risiko. Diese Verbesserung schlägt sich in Prämienreduktionen nieder, die je nach Versicherer und Sicherungstiefe in einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentpunkten liegen können. Wer die Sicherungstiefe dokumentiert vorlegt, verhandelt anders.

Der vierte Faktor ist die Vertragslaufzeit und das Volumen. Mehrjährige Rahmenverträge, die mehrere Bauvorhaben eines Unternehmens unter einer Police führen, sind in der Regel günstiger als Einzelpolicen pro Vorhaben. Versicherer bevorzugen Kontinuität, weil Kontinuität Verwaltungsaufwand spart und das Risiko über Zeit glättet. Wer Rahmenverträge verhandelt, statt jedes Bauvorhaben einzeln zu versichern, hat einen Hebel, der sich in Bandbreiten zwischen fünf und fünfzehn Prozent niederschlagen kann.

Der fünfte Faktor ist die Wahl des Versicherers selbst. Der deutsche Markt für Bauleistungsversicherungen ist konzentriert, aber nicht monopolistisch. Wer Angebote von mehreren Versicherern einholt und sie nicht nur in der Prämie, sondern auch in den Klauseln vergleicht, verhandelt mit einer Position, die der einzelne Versicherer respektiert. Ein BDSW-zertifizierter Sicherheitsdienstleister und ein TÜV-geprüfter Technologielieferant verstärken diese Position zusätzlich, weil sie dem Versicherer Bausteine liefern, die er in seiner eigenen Risikokalkulation einsetzt.

Was die Sicherheitstechnologie an dieser Stelle leistet

Die Verbindung zwischen Sicherheitstechnologie und Versicherungsprämie ist in den letzten Jahren enger geworden. Versicherer haben gelernt, dass die Sicherungslage einer Baustelle nicht mehr in einer pauschalen Einschätzung zu erfassen ist, sondern in messbaren Daten. Wer als Bauunternehmen diese Daten liefert, verhandelt in einer Sprache, die der Versicherer versteht.

Sicherheitstechnologie auf dem Stand mobiler Videotürme, KI-gestützter Videoanalyse und autonomer Wachgänge liefert drei Arten von Daten, die für den Versicherer relevant sind. Erstens Daten über die Abschreckung, die durch sichtbare Technologie erzielt wird. Diese Daten sind in der Reduktion der Vorfallsfrequenz messbar. Zweitens Daten über die Reaktion, die im Vorfall durch das System ausgelöst wird. Diese Daten sind in der Reduktion der Schadenhöhe messbar. Drittens Daten über die Dokumentation, die im Schadenfall die Beweisführung erleichtert. Diese Daten sind in der Geschwindigkeit der Regulierung messbar.

Alle drei Arten von Daten verändern die Position des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Sie verändern sie nicht durch Behauptung, sondern durch Nachweis. Wer mit einem Versicherer über die Prämie verhandelt und in der Lage ist, die Wirksamkeit seiner Sicherungssysteme in Zahlen zu belegen, verhandelt anders als jemand, der von "umfassenden Sicherheitsmaßnahmen" spricht. Die Sprache der Zahlen ist die Sprache der Prämienverhandlung. Wer sie nicht spricht, akzeptiert die Sprache der anderen Seite.

Was bleibt

Die Bauleistungsversicherung ist ein Vertrag, dessen wirtschaftliche Wirkung weit über die Prämienzeile in der Baukalkulation hinausgeht. Sie ist im Schadenfall die Linie zwischen einem überschaubaren Vorgang und einem existenzbedrohenden Ereignis. Sie ist in der Vorbereitung des Bauvorhabens eine Verhandlung, an deren Ausgang sich entscheidet, welcher Anteil des unternehmerischen Risikos beim Versicherer und welcher Anteil beim Versicherungsnehmer liegt. Wer diese Verhandlung nicht führt, sondern an einen Makler delegiert, verzichtet auf einen Hebel, der wirtschaftlich relevant ist.

Die Klauseln, die im Schadenfall den Unterschied machen, sind nicht versteckt. Sie stehen im Vertrag. Sie werden nur selten gelesen, weil sie im Anhang stehen und in einer Sprache formuliert sind, die juristische Präzision über sprachliche Klarheit stellt. Wer sie liest, wer sie versteht und wer sie aktiv verhandelt, verändert seine Position. Diese Veränderung ist messbar in der Prämie, in den Selbstbehalten, in der Mitversicherungsstruktur und in der Geschwindigkeit der Regulierung im Schadenfall.

Ein erstes Gespräch über die Sicherungslage einer geplanten oder laufenden Großbaustelle, geführt unter vier Augen, vertraulich, in sechzig Minuten, ist der Weg, an dem sich entscheidet, ob die Verhandlung mit dem Versicherer im nächsten Jahr von einer anderen Position aus geführt wird oder ob die Prämienzeile bleibt, was sie heute ist. Boswau + Knauer führt diese Gespräche mit Operatoren, die in der Lage sind, die eigene Zahlenlage zu nennen, ohne zu schätzen.

Häufige Fragen

Welche Klauseln sind verhandelbar?

Verhandelbar sind in der Praxis die Selbstbehaltsstaffel, die Mitversicherungsstruktur, die Regressverzichtsklausel, die Definition des versicherten Zeitraums, die Pauschalmitversicherung für nicht namentlich genannte Subunternehmer und die Anrechnung von Sicherungsmaßnahmen auf die Prämie. Nicht verhandelbar sind die gesetzlichen Mindestausschlüsse und die Risikoklasseneinstufung in ihrer Grundstruktur. Wer einen Makler beauftragt, der ausschließlich die Prämienzeile verhandelt, ohne die Klauseln zu prüfen, verzichtet auf den größeren Hebel. Die Klauselverhandlung ist arbeitsintensiver, ihre Wirkung im Schadenfall ist oft erheblich.

Wie hoch sind Selbstbehalte?

Selbstbehalte für Bauleistungsversicherungen auf Großbaustellen liegen in Bandbreiten, die nach Bausumme und Risikoklasse variieren. Im deutschen Markt sind für Bausummen im zweistelligen Millionenbereich Selbstbehalte zwischen zehntausend und einhunderttausend Euro pro Schadenfall im Standardbereich. Bei besonderen Risiken können Selbstbehalte deutlich höher liegen. Die Wahl des Selbstbehalts ist eine Funktion der eigenen Risikotragfähigkeit, nicht eine Funktion des ersten Angebots. Wer einen höheren Selbstbehalt trägt, senkt die Prämie spürbar. Wer einen niedrigeren Selbstbehalt wählt, kauft sich Liquiditätssicherheit im Schadenfall.

Welche Vorfälle sind ausgeschlossen?

Standardausschlüsse umfassen Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Kernenergie, behördliche Anordnung, normale Witterungseinflüsse, fehlerhafte Planung, fehlerhafte Ausführung, mangelhafte Baustoffe und Schäden aus unzureichenden Sicherungsmaßnahmen. Cyber-Vorfälle sind in vielen Standardpolicen ebenfalls ausgeschlossen. Was als unzureichende Sicherungsmaßnahme gilt, orientiert sich an branchenüblichen Standards, etwa Empfehlungen des GDV, der VdS-Richtlinien und der BG BAU. Wer seine Baustelle nach diesen Standards sichert und das dokumentiert, reduziert die Angriffsfläche des Versicherers im Schadenfall erheblich.

Wer mitversichert wird?

Mitversichert wird, wer im Vertrag namentlich oder durch Pauschalklausel als Mitversicherter geführt ist. Im Standard sind Bauherr und Generalunternehmer mitversichert. Subunternehmer sind nur mitversichert, wenn sie ausdrücklich aufgenommen werden. Eine Pauschalmitversicherung für alle Subunternehmer ist verhandelbar, sie ist aber nicht selbstverständlich. Lieferanten sind in der Regel nicht mitversichert. Wer als Subunternehmer auf einer Großbaustelle arbeitet, sollte vor Vertragsschluss prüfen, ob er in der Police des Generalunternehmers als Mitversicherter geführt ist, weil sich daraus seine Haftungsexposition im Regressfall ergibt.

Dr. Raphael Nagel

Über den Autor

Dr. Raphael Nagel (LL.M.) ist Gründungspartner von Tactical Management. Er erwirbt und restrukturiert Industrieunternehmen in anspruchsvollen Marktumfeldern und schreibt über Kapital, Geopolitik und technologische Transformation. raphaelnagel.com

Seit 1892.

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