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Roboter-Haftpflicht: welche Versicherer den Fall verstehen

Allianz, HDI, Gothaer. Welche Versicherer Robotik-Risiken in der Haftpflicht abbilden.

Dr. Raphael Nagel

Dr. Raphael Nagel

6. September 2025

Roboter-Haftpflicht: welche Versicherer den Fall verstehen

Eine Roboter-Haftpflicht ist in den seltensten Fällen ein eigenständiges Versicherungsprodukt. Sie ist die Summe von Klauseln, Erweiterungen und stillschweigenden Annahmen, die ein Versicherer in eine Betriebs- oder Produkthaftpflicht hineinschreibt. Wer das nicht weiß, kauft eine Police, die im Schadensfall an einer Definitionsfrage scheitert.

Der deutsche Versicherungsmarkt hat den Begriff des mobilen Sicherheitsroboters bisher nicht trennscharf abgebildet. Es gibt keine einheitliche Risikoklasse, kein verbindliches Tarifschema, keine Konsensformulierung der GDV-Musterbedingungen, die einen autonom fahrenden Wahrnehmungsträger auf einer Baustelle eindeutig zuordnet. Was es gibt, sind Versicherer, die mit dem Risiko arbeiten können, und Versicherer, die das Risiko zwar zeichnen, aber im Leistungsfall die Anwendbarkeit ihrer Klauseln bestreiten. Die Unterscheidung beider Gruppen ist die eigentliche Arbeit, die Betreiber und Hersteller vor der Inbetriebnahme leisten müssen. Sie ist in keiner Broschüre dokumentiert. Sie ergibt sich aus Vorgesprächen, aus Schadenshistorien und aus der Frage, welche Schadenabteilung im konkreten Haus mit Robotik-Vorgängen schon einmal gearbeitet hat.

Warum die klassische Betriebshaftpflicht nicht reicht

Eine Standard-Betriebshaftpflicht deckt das, was im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens an Drittschäden entsteht. Sie geht von einer Welt aus, in der Maschinen entweder stationär arbeiten oder von Menschen geführt werden. Ein autonom fahrender Sicherheitsroboter passt in keine der beiden Kategorien sauber hinein. Er bewegt sich, er trifft Entscheidungen, er erfasst personenbezogene Daten, er kann im Extremfall mit Dritten in physischen Kontakt geraten. Jede dieser Eigenschaften berührt eine andere Klausel.

Die erste Lücke betrifft die Definition des versicherten Risikos. Wenn die Police den Betrieb von Wachdiensten oder Bauüberwachung beschreibt, ohne den Einsatz autonomer Systeme zu erwähnen, kann der Versicherer im Schadensfall argumentieren, dass das Risiko nicht angezeigt war. Diese Argumentation ist nicht akademisch. Sie ist die häufigste Form der Leistungsverweigerung im gewerblichen Bereich. Wer die Definitionsfrage nicht im Vorfeld klärt, klärt sie im Schadensfall vor Gericht.

Die zweite Lücke betrifft die Trennung zwischen Betriebshaftpflicht und Produkthaftpflicht. Ein Betreiber, der einen Roboter einsetzt, haftet anders als ein Hersteller, der ihn baut. Wenn beide Funktionen in einem Unternehmen liegen, etwa bei einem Sicherheitsdienstleister, der eigene Plattformen entwickelt, muss die Police beide Dimensionen abdecken. Die Standardlösung im Markt ist die Kombination aus Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflicht, ergänzt um eine Klausel für IT- und Cyberrisiken. Wer eine dieser Säulen weglässt, baut eine Konstruktion, die im ersten ernsthaften Schaden zusammenfällt.

Die dritte Lücke betrifft die Mitversicherung von Subunternehmern und Plattformpartnern. Ein Sicherheitsroboter, der über die Software eines Dritten gesteuert wird, ist im Schadensfall ein Mehrparteienthema. Die Police muss klären, ob Regressforderungen gegen den Softwarelieferanten den Versicherungsschutz berühren. Die GDV-Musterbedingungen sind hier offen formuliert. Die konkrete Antwort entsteht in der individuellen Vertragsgestaltung, nicht im Standardwortlaut.

Welche Versicherer den Fall heute bearbeiten

Drei Häuser sind im deutschsprachigen Markt regelmäßig in Vorgesprächen sichtbar, wenn es um industrielle Robotik in der Sicherheitsanwendung geht. Allianz, HDI und Gothaer haben jeweils interne Strukturen aufgebaut, die mit dem Risiko arbeiten können. Diese Beobachtung ist qualitativ. Sie ersetzt keine eigene Marktauswahl, aber sie ordnet das Feld.

Die Allianz bearbeitet Robotik-Risiken in der Regel über ihre Industrieversicherungsspezialisten. Sie hat Erfahrung mit autonom fahrenden Flurförderzeugen in der Logistik, mit kollaborativen Industrierobotern und mit Drohnenanwendungen. Diese Erfahrung lässt sich auf mobile Sicherheitsroboter übertragen, vorausgesetzt der Betreiber liefert eine technische Dokumentation, die die Risikoabteilung lesen kann. Die Police wird in der Regel als individualisierte Industriehaftpflicht aufgesetzt, mit eigenen Klauseln für autonome Funktionen, Datenerhebung und Cyberrisiken.

HDI hat im Mittelstandsgeschäft eine Position aufgebaut, die für Bauunternehmen und Sicherheitsdienstleister relevant ist. Das Haus arbeitet mit modulierbaren Haftpflichtprodukten, die durch Zusatzbausteine erweitert werden können. Die Bereitschaft, Robotik-Risiken zu zeichnen, hängt vom Vertriebskanal ab. Über spezialisierte Industriemakler ist HDI zugänglich, im Standardgeschäft wird das Risiko häufig zurückgespiegelt.

Die Gothaer hat sich in den vergangenen Jahren in Nischen positioniert, die für technologische Anwendungen offen sind. Sie kombiniert Betriebshaftpflicht mit Cyberbausteinen und ist bereit, individuelle Klauseln zu verhandeln, wenn der Betreiber eine belastbare Risikoanalyse vorlegt. Für mittelständische Sicherheitsdienstleister, die Robotik in ihr Portfolio aufnehmen, ist die Gothaer in der Regel der erste Ansprechpartner, der nicht sofort eine Sondertarifierung verlangt.

Daneben gibt es spezialisierte Industrieversicherer und Rückversicherungsmakler, die mit Lloyd's-Kapazitäten arbeiten. Für Großbetreiber mit internationaler Ausrichtung sind diese Strukturen relevant. Für den nationalen Mittelstand sind sie meist zu teuer und zu komplex. Die Wahl des Versicherers ist deshalb keine Frage der Marke, sondern der Passung zwischen Unternehmensgröße, Anwendungsfall und der Bereitschaft des Versicherers, im Schadensfall ohne juristische Eskalation zu leisten.

Was tatsächlich abgedeckt sein muss

Eine tragfähige Roboter-Haftpflicht deckt vier Schadenskategorien. Die erste ist der Personenschaden durch physischen Kontakt. Ein Roboter, der in einen Passanten fährt, einen Mitarbeiter touchiert oder durch eine Fehlfunktion eine Verletzung verursacht, löst sofort die Frage nach der Deckungssumme aus. Im gewerblichen Bereich sind Deckungssummen unterhalb von fünf Millionen Euro pro Personenschaden im Risikomanagement nicht mehr zu rechtfertigen. Wer in sensiblen Umgebungen arbeitet, etwa in Logistikzentren mit hoher Personendichte, sollte zehn Millionen oder mehr ansetzen.

Die zweite Kategorie ist der Sachschaden an Dritteigentum. Ein Roboter, der eine Fahrzeugflanke beschädigt, eine Aufbewahrungseinheit umstößt oder Infrastrukturkomponenten beschädigt, löst Sachschadensansprüche aus, die im Einzelfall überschaubar, in der Summe aber prämienrelevant sind. Die Police sollte hier eine Differenzierung zwischen einfachen Sachschäden und Folgekosten, etwa Produktionsausfällen beim geschädigten Dritten, vorsehen.

Die dritte Kategorie ist der Vermögensschaden ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden. Wenn ein Roboter eine Alarmkette auslöst, die zu unnötigen Polizeieinsätzen führt, wenn er durch fehlerhafte Klassifikation eine Person zu Unrecht als Eindringling meldet, wenn er durch seinen Einsatz die Persönlichkeitsrechte Dritter berührt, entstehen Schäden, die in der klassischen Haftpflicht oft ausgeschlossen sind. Eine Vermögensschadens-Haftpflicht oder eine Erweiterung der Betriebshaftpflicht um diesen Baustein ist im Robotik-Einsatz nicht optional.

Die vierte Kategorie ist der Cyber- und Datenschaden. Ein gehackter Sicherheitsroboter, ein unbefugter Zugriff auf die Videodaten, ein Datenleck nach einem Vorfall im Backend-System lösen Schäden aus, die sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber Aufsichtsbehörden zu Forderungen führen. Die Anbindung an die DSGVO macht diesen Bereich besonders kritisch. Eine Cyberpolice, die mit der Haftpflicht abgestimmt ist, ist hier der saubere Weg. Wer beide Bereiche bei unterschiedlichen Versicherern führt, riskiert Lücken in der Schadensbearbeitung, die im Ernstfall durch Koordination zwischen den Häusern erst gelöst werden müssen.

Die Klauseln, an denen Verträge scheitern

Eine Police steht und fällt mit ihren Ausschlüssen. Bei Robotik-Anwendungen sind fünf Klauseln regelmäßig der Punkt, an dem die Deckung kippt. Die erste ist die Klausel zu autonomen Systemen. Wenn die Police Tätigkeiten ausschließt, die ohne menschliche Aufsicht stattfinden, ist ein autonom fahrender Roboter im Kern nicht versichert. Die Lösung ist eine Klausel zur kontrollierten Autonomie, in der die Architektur des Systems beschrieben wird: Routineentscheidungen autonom, Ausnahmeentscheidungen durch Operator, Dokumentation beider Vorgänge.

Die zweite Klausel betrifft die Software. Viele Standardpolicen schließen Schäden aus, die auf Softwarefehlern beruhen, oder begrenzen sie auf geringe Teilsummen. Bei einem System, dessen Verhalten zu einem erheblichen Teil softwaregesteuert ist, ist diese Klausel nicht hinnehmbar. Sie muss durch eine Klausel ersetzt werden, die Softwarefehler ausdrücklich mitversichert, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit beim Hersteller beruhen.

Die dritte Klausel betrifft die Datennutzung. Eine Police, die personenbezogene Daten in der Risikobeschreibung nicht erwähnt, ist für den Einsatz einer Videoanalyse nicht geeignet. Die Klausel muss klären, dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Bilddaten zum versicherten Betrieb gehört, und sie muss die Schnittstelle zur Cyberpolice definieren.

Die vierte Klausel betrifft die Mitversicherung von Subunternehmern. Sicherheitsdienstleister arbeiten regelmäßig mit Plattformen, die nicht in ihrem Eigentum stehen. Die Police muss klären, ob die Plattform vom versicherten Betrieb abgedeckt ist und ob Regressforderungen den Schutz berühren. Hier zahlt sich die genaue Lektüre der GDV-Musterbedingungen aus.

Die fünfte Klausel betrifft den Geltungsbereich. Wer Roboter in mehreren Ländern einsetzt, etwa in Deutschland und Österreich, muss die territoriale Abdeckung der Police klären. Die Standardpolice deckt häufig nur das Inland. Eine Erweiterung auf den EWR ist möglich, aber sie muss schriftlich vereinbart sein. Wer das im Vorfeld nicht klärt, hat im grenzüberschreitenden Einsatz ein Problem, das im Schadensfall nicht mehr zu heilen ist.

Prämienlogik und Risikoeinstufung

Die Prämie einer Roboter-Haftpflicht ergibt sich aus Faktoren, die der Betreiber teilweise beeinflussen kann. Die Versicherer bewerten die Anwendung, die Umgebung, die Verfügbarkeit von Schadensdaten, die Architektur des Systems und die Qualifikation des Betreibers. Eine pauschale Prämienangabe ist seriös nicht möglich, weil die Spannweite zwischen einer Anwendung im abgesperrten Logistikbereich und einer Anwendung im öffentlich zugänglichen Innenstadtraum erheblich ist.

Was sich qualitativ beschreiben lässt, sind die Hebel. Wer eine technische Dokumentation vorlegt, die der Risikoabteilung des Versicherers das Verständnis erleichtert, senkt die Prämie. Wer eine VdS-Zertifizierung oder eine TÜV-Bewertung vorlegen kann, die das System als geprüft ausweist, senkt die Prämie. Wer eine Schadenshistorie vorlegt, die zeigt, dass das System in Pilotbetrieben über mindestens neunzig Tage ohne Vorfälle gelaufen ist, senkt die Prämie. Wer eine Betreiberorganisation vorweisen kann, die nach den Standards des BDSW oder vergleichbarer Verbände qualifiziert ist, senkt die Prämie. Wer keinen dieser Punkte vorweisen kann, zahlt entweder einen Aufschlag oder wird nicht versichert.

Im Mittelstand bewegen sich die Prämien für eine umfassende Roboter-Haftpflicht in einer Größenordnung, die im niedrigen einstelligen Prozentbereich der versicherten Hardware-Investition liegen kann. Diese Bandbreite ist eine grobe Orientierung, keine Zusage. Sie verschiebt sich nach oben, wenn die Anwendung in Bereichen liegt, in denen Personenschäden wahrscheinlich sind. Sie verschiebt sich nach unten, wenn die Anwendung in geschlossenen Industrieumgebungen mit kontrolliertem Zugang stattfindet.

Was sich nicht beziffern lässt, ist die Prämie, die sich aus der Nichtversicherung ergibt. Wer einen Sicherheitsroboter ohne tragfähige Haftpflicht betreibt, trägt das Risiko vollständig. Ein einziger Personenschaden mit Dauerfolgen kann ein mittelständisches Unternehmen in die Insolvenz führen. Diese Rechnung ist die einzige, die im Vorstand wirklich zählt.

Der Weg zur tragfähigen Police

Eine Roboter-Haftpflicht entsteht nicht durch das Ausfüllen eines Antragsformulars. Sie entsteht durch eine strukturierte Vorbereitung. Der erste Schritt ist die technische Beschreibung des Systems. Sie enthält die Architektur, die Sensorik, die Software, die Datenflüsse, die Schnittstellen und die Entscheidungslogik. Sie ist in einer Sprache geschrieben, die die Risikoabteilung des Versicherers lesen kann, also nicht in der Sprache des Entwicklers, sondern in der Sprache des Risikomanagers.

Der zweite Schritt ist die Beschreibung der Einsatzumgebung. Sie enthält die Standorte, die Personendichte, die Zugangsregelungen, die Schichtmodelle und die Eskalationspfade im Schadensfall. Sie ordnet das System in den Betrieb ein und macht sichtbar, an welchen Stellen das Risiko gemildert ist.

Der dritte Schritt ist die Vorlage einer Schadenshistorie, soweit verfügbar. Bei Erstversicherungen ohne Historie tritt an ihre Stelle eine Pilotbetriebs-Dokumentation. Neunzig Tage strukturierter Pilotbetrieb mit dokumentierter Verfügbarkeit, Fehlalarmrate und Reaktionszeit sind für den Versicherer eine deutlich tragfähigere Grundlage als jede technische Spezifikation.

Der vierte Schritt ist das Vorgespräch mit zwei bis drei Versicherern, bevor ein Antrag gestellt wird. Diese Vorgespräche klären, welche Häuser bereit sind, das Risiko zu zeichnen, und in welcher Klauselstruktur. Wer den Antrag stellt, ohne diese Vorgespräche geführt zu haben, riskiert eine Ablehnung, die im Versicherungsregister sichtbar wird und nachfolgende Anträge erschwert.

Der fünfte Schritt ist die juristische Prüfung der angebotenen Police, bevor sie unterschrieben wird. Diese Prüfung darf nicht durch den Vermittler erfolgen, der die Police verkauft, sondern durch eine unabhängige Stelle. Sie prüft Klauseln, Ausschlüsse, Obliegenheiten und die Schnittstellen zu anderen Policen des Unternehmens. Die Kosten dieser Prüfung sind im Verhältnis zur Police gering. Sie sind die einzige Versicherung gegen den Fall, dass die Versicherung selbst nicht funktioniert.

In dem Buch BOSWAU + KNAUER, Vom Bau zur Sicherheitstechnologie ist die kontrollierte Autonomie als architektonisches Prinzip beschrieben, das genau aus dieser versicherungsrechtlichen Realität abgeleitet ist. Wer Robotik in der Sicherheitsanwendung verantwortet, baut die Architektur seines Systems nicht primär für die Funktion, sondern für die Zuordenbarkeit der Verantwortung. Beide Anforderungen lassen sich vereinbaren. Sie müssen aber von Anfang an gemeinsam gedacht werden.

Was bleibt

Die Roboter-Haftpflicht ist kein Produkt, das im Regal liegt. Sie ist eine individuelle Konstruktion, die aus der technischen Architektur, der Einsatzumgebung und der Verhandlungsbereitschaft des Versicherers entsteht. Allianz, HDI und Gothaer sind im deutschsprachigen Markt die Häuser, die mit dem Risiko regelmäßig arbeiten. Welcher Versicherer im konkreten Fall die tragfähigste Police schreibt, hängt von der Vorbereitung des Antragstellers ab. Wer mit einer belastbaren technischen Dokumentation, einer dokumentierten Pilotbetriebs-Historie und einer juristisch begleiteten Klauselverhandlung in die Gespräche geht, bekommt eine Police, die im Schadensfall trägt. Wer ohne diese Vorbereitung in die Verhandlungen geht, bekommt entweder keine Police oder eine, die im Ernstfall ihre Wirkung verliert.

Für Betreiber, die diesen Weg gehen wollen, ist der nächste Schritt nicht der Anruf beim Makler. Er ist die strukturierte Vorbereitung der eigenen Unterlagen. Ein Audit über drei bis fünf Tage, in dem ein externer Hersteller die technische und organisatorische Lage prüft und in einer Form dokumentiert, die der Versicherer lesen kann, ist die wirtschaftlichste Vorbereitung. Boswau und Knauer bietet diesen Weg als Weg II in der definierten Form an. Das Ergebnis ist ein Bericht, der unabhängig vom weiteren Vorgehen verwertbar ist, sowohl gegenüber dem Versicherer als auch intern. Wer noch früher in den Prozess einsteigen möchte, beginnt mit einem vertraulichen Gespräch von sechzig Minuten, in dem die Lage geordnet wird, bevor eine Investition in Auditkapazität sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Welche Versicherer bieten Roboter-Haftpflicht?

Im deutschsprachigen Markt sind Allianz, HDI und Gothaer die Häuser, die regelmäßig mit Robotik-Risiken in der Sicherheits- und Industrieanwendung arbeiten. Daneben bieten spezialisierte Industrieversicherer und Rückversicherungsmakler mit Lloyd's-Kapazitäten Lösungen für Großbetreiber. Die Wahl hängt von der Unternehmensgröße, der Anwendung und der Bereitschaft des Versicherers ab, individuelle Klauseln zu verhandeln. Ein eigenständiges Produkt unter der Bezeichnung Roboter-Haftpflicht existiert in der Regel nicht. Die Deckung entsteht durch eine Kombination aus Betriebs-, Produkt- und Cyberhaftpflicht, ergänzt um individuelle Klauseln zu autonomen Funktionen und Datenverarbeitung.

Was ist abgedeckt?

Eine tragfähige Police deckt vier Schadenskategorien. Personenschäden durch physischen Kontakt, Sachschäden an Dritteigentum, Vermögensschäden ohne vorangegangenen Sach- oder Personenschaden sowie Cyber- und Datenschäden. Personenschäden sind die wirtschaftlich relevanteste Kategorie, mit Deckungssummen ab fünf Millionen Euro im gewerblichen Mindestbereich. Sachschäden sind in der Frequenz höher, in der Einzelhöhe meist geringer. Vermögens- und Datenschäden sind die Kategorien, die in Standardpolicen am häufigsten fehlen und durch ausdrückliche Klauseln oder eigene Bausteine ergänzt werden müssen. Die Schnittstelle zur Cyberpolice ist im Vertrag zu definieren.

Welche Klauseln sind kritisch?

Fünf Klauseln entscheiden im Schadensfall über die Leistung. Die Klausel zu autonomen Systemen muss kontrollierte Autonomie ausdrücklich abdecken. Die Klausel zur Software darf Schäden auf Basis von Softwarefehlern nicht pauschal ausschließen. Die Klausel zur Datennutzung muss die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten als Teil des versicherten Betriebs anerkennen. Die Klausel zu Subunternehmern und Plattformpartnern muss Regressfragen regeln. Die Klausel zum Geltungsbereich muss bei grenzüberschreitendem Einsatz auf den EWR oder weiter ausgedehnt sein. Jede dieser Klauseln ist verhandelbar, wenn der Antragsteller eine belastbare Risikobeschreibung vorlegt.

Wie hoch ist die Prämie?

Eine seriöse Prämienangabe ist ohne individuelle Risikoprüfung nicht möglich. Die Spannweite ergibt sich aus Anwendung, Umgebung, Schadenshistorie und Architektur des Systems. Im Mittelstand liegt die Prämie für eine umfassende Roboter-Haftpflicht in einer Größenordnung, die im niedrigen einstelligen Prozentbereich der Hardware-Investition liegen kann. Diese Bandbreite ist eine Orientierung, keine Zusage. Sie sinkt mit VdS- oder TÜV-Zertifizierung, dokumentierter Pilotbetriebs-Historie und qualifizierter Betreiberorganisation. Sie steigt in Umgebungen mit hoher Personendichte und unkontrolliertem Zugang. Die wirtschaftliche Vergleichsgröße ist nicht die Prämie, sondern das Risiko ohne Versicherung.

Dr. Raphael Nagel

Über den Autor

Dr. Raphael Nagel (LL.M.) ist Gründungspartner von Tactical Management. Er erwirbt und restrukturiert Industrieunternehmen in anspruchsvollen Marktumfeldern und schreibt über Kapital, Geopolitik und technologische Transformation. raphaelnagel.com

Seit 1892.

Das Haus erreicht man über boswau-knauer.de oder unter +49 711 806 53 427.