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Schadensregulierung nach Diebstahl: was eine Woche entscheidet
Erstmeldung, Sicherung, Sachverständiger. Drei Schritte in den ersten 168 Stunden, die alles ändern.

Dr. Raphael Nagel
1. September 2025

Die ersten 168 Stunden nach einem Diebstahl entscheiden über die Höhe der Regulierung, nicht der Tatzeitpunkt selbst.
Was in dieser Woche dokumentiert, gesichert und an den Versicherer übermittelt wird, bestimmt die Position des Geschädigten für die nächsten sechs bis vierundzwanzig Monate. Wer in dieser Woche improvisiert, verliert nicht den Anspruch dem Grunde nach, aber er verliert die Höhe. Diese Beobachtung stammt aus der Begleitung zahlreicher Schadensfälle, in denen Boswau + Knauer als Hersteller der eingesetzten Sicherheitstechnologie an der Schnittstelle zwischen Bauleitung, Polizei, Versicherer und Sachverständigem stand.
Der Geschädigte unterschätzt regelmäßig, wie eng das Zeitfenster ist, in dem die wesentlichen Weichen gestellt werden. Er rechnet mit Wochen, in denen er sich sortieren kann. Tatsächlich verfügt er über Tage. Die meisten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verlangen unverzügliche Anzeige, sehen Obliegenheiten zur Schadensminderung vor und knüpfen die Leistung an Mitwirkungspflichten, deren Nichterfüllung Kürzungen rechtfertigt. Wer diese Pflichten erst nach einer Woche entdeckt, hat sie bereits verletzt.
Die Eröffnungsstunde und ihre Folgen
Die erste Stunde nach Entdeckung des Diebstahls ist die Stunde, in der die Beweislage entweder gesichert oder zerstört wird. Bauleiter und Werkschutzverantwortliche treffen in dieser Stunde Entscheidungen, die später nicht mehr korrigierbar sind. Wer den Tatort betritt, um Schäden zu sichten, hinterlässt Spuren. Wer Türen schließt, ohne den Zustand zu dokumentieren, vernichtet Information. Wer Werkzeuge an ihren ursprünglichen Platz zurücklegt, weil er Ordnung schaffen will, zerstört die Rekonstruktion.
Die korrekte Reihenfolge ist klar definiert, aber sie ist selten internalisiert. Zunächst gilt es, den Tatort unverändert zu lassen und den Zugang zu sperren. Dann erfolgt die polizeiliche Anzeige, die nach den meisten Versicherungsbedingungen Voraussetzung für die Regulierung ist. Erst danach beginnt die eigene Dokumentation, parallel zur Information des Versicherers. Wer diese Reihenfolge umkehrt und zuerst aufräumt, dann fotografiert und schließlich die Polizei ruft, hat in jedem dieser drei Schritte Substanz verloren.
Die Dokumentation in der Eröffnungsstunde umfasst Fotos in Übersicht und Detail, Notizen über Zeitpunkt der Entdeckung, anwesende Personen, äußere Bedingungen wie Witterung und Beleuchtung sowie eine erste Aufstellung der vermissten Gegenstände nach Art, Anzahl und vermutetem Wert. Diese Aufstellung muss nicht vollständig sein, aber sie muss als erste Aufstellung kenntlich gemacht werden. Spätere Ergänzungen sind zulässig und üblich, sie müssen aber als Ergänzung dokumentiert werden, nicht als Korrektur. Ein Versicherer, der eine korrigierte Erstmeldung sieht, prüft kritischer als einer, der eine ergänzte Erstmeldung sieht.
Die Eröffnungsstunde verlangt außerdem eine Entscheidung über den weiteren Betrieb der Baustelle oder der betroffenen Fläche. Wer am Morgen entscheidet, dass der Bauablauf nicht unterbrochen wird, muss diese Entscheidung gegenüber Versicherer und Sachverständigem begründen können. Wer entscheidet, dass der Ablauf unterbrochen wird, muss die Stillstandskosten dokumentieren. Beide Wege sind legitim, aber sie müssen bewusst gegangen werden, nicht aus Verlegenheit.
In dieser Stunde liegt auch die Entscheidung über die Datensicherung der vorhandenen Sicherheitstechnik. Aufzeichnungen von Videoanlagen, Logdateien von Zutrittssystemen, Sensordaten von Bewegungsmeldern werden in dieser Phase exportiert und unveränderlich gespeichert. Wer wartet, bis der Sachverständige in der zweiten oder dritten Woche danach fragt, riskiert, dass Aufzeichnungen durch Ringspeicher überschrieben wurden. Die Datensicherung gehört in die erste Stunde, nicht in die erste Woche.
Anzeige, Erstmeldung und Adressatenkreis
Die polizeiliche Anzeige ist nicht identisch mit der Schadensmeldung an den Versicherer. Beide haben unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Funktionen. Wer beides vermengt, schwächt beide Wege. Die Polizei dokumentiert die Straftat. Der Versicherer dokumentiert den Schaden. Die polizeiliche Vorgangsnummer ist später Bestandteil der Versicherungsakte, aber sie ersetzt nicht die eigene Schadensaufstellung.
Die Schadensmeldung an den Versicherer erfolgt in der Regel innerhalb von drei Werktagen, oft schon innerhalb von vierundzwanzig Stunden. Sie enthält die Eckdaten des Vorfalls, eine vorläufige Schadensaufstellung, die polizeiliche Vorgangsnummer und Hinweise auf bereits ergriffene Sicherungsmaßnahmen. Sie sollte nüchtern formuliert sein, ohne Wertungen, ohne Spekulationen über Täter oder Tathergang. Wer in der Erstmeldung spekuliert, gibt dem Versicherer Anhaltspunkte für Rückfragen, die er sich selbst geschaffen hat.
Der Adressatenkreis ist breiter, als die meisten Geschädigten zunächst annehmen. Neben Polizei und eigenem Versicherer sind oft betroffen: der Bauherr oder Auftraggeber, dessen Material betroffen sein kann, der Generalunternehmer, dessen Versicherung subsidiär greift, der Leasinggeber gestohlener Maschinen, dessen Vertragswerk eigene Anzeigefristen vorsieht, der Hersteller der Sicherheitstechnik, soweit deren Versagen geprüft werden muss, und gegebenenfalls Subunternehmer, deren Werkzeug ebenfalls entwendet wurde. Jeder dieser Adressaten hat eigene Fristen und eigene Erwartungen an die Information.
Die Versicherungswirtschaft hat über den GDV Mindeststandards für die Schadensanzeige formuliert. Wer diese Standards einhält, verkürzt die Bearbeitungsdauer und reduziert Rückfragen. Wer sie unterschreitet, weil er in Eile ist oder weil er die Standards nicht kennt, schafft sich eine zweite Bearbeitungsschleife, die mehrere Wochen kosten kann. In der Praxis bedeutet das, dass die Erstmeldung nicht in fünfzehn Minuten geschrieben werden sollte, sondern in zwei bis drei Stunden, mit einem Verantwortlichen, der die Versicherungspolice geöffnet vor sich liegen hat.
Die interne Verteilung der Erstmeldung ist ein weiterer Punkt, der oft unterschätzt wird. In mittelständischen Bauunternehmen liegt die Sicherheitsverantwortung häufig nicht eindeutig. Bauleiter, kaufmännische Leitung, Geschäftsführung und externes Sicherheitsunternehmen reden in den ersten Tagen aneinander vorbei, weil keiner die Federführung übernommen hat. Wer in der Erstmeldung eine namentliche Federführung benennt, schafft einen Ansprechpartner für den Versicherer und einen Verantwortlichen für die eigene Organisation. Diese Benennung ist die einfachste und zugleich wirksamste Maßnahme der ersten 168 Stunden.
Beweissicherung als Disziplin
Beweissicherung ist eine Disziplin, keine Improvisation. Sie folgt Regeln, die in der Polizeiarbeit, in der gerichtlichen Beweisaufnahme und in der Sachverständigentätigkeit über Jahrzehnte ausgebildet wurden. Wer diese Regeln im eigenen Schadensfall ignoriert, weil er glaubt, dass es bei einem einfachen Diebstahl nicht so genau darauf ankomme, unterschätzt die Anforderungen, die ein Versicherer im Streitfall stellen kann.
Die wesentlichen Kategorien der Beweissicherung umfassen physische Spuren, digitale Aufzeichnungen, Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen und Wertnachweise. Jede dieser Kategorien hat eigene Anforderungen. Physische Spuren werden fotografiert, vermessen und bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen unverändert gehalten. Digitale Aufzeichnungen werden mit Zeitstempel exportiert und auf einem zweiten, unveränderlichen Datenträger gesichert. Zeugenaussagen werden schriftlich aufgenommen, mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Vertragsunterlagen werden in der Fassung gesichert, die zum Schadenszeitpunkt galt. Wertnachweise werden in Form von Lieferscheinen, Rechnungen, Kaufverträgen oder Mietverträgen vorgelegt.
Die häufigste Lücke besteht bei den Wertnachweisen. Bauunternehmen führen ihre Werkzeugbestände nicht selten in Sammelkonten, in denen einzelne Geräte nicht eindeutig zugeordnet sind. Wer einen Hilti-Bohrhammer aus einem Sammelposten von zwölf Geräten als gestohlen meldet, muss nachweisen, dass dieses spezifische Gerät zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle war. Dieser Nachweis gelingt über Seriennummern, über Werkzeugscanner oder über RFID-Listen. Wer keinen dieser Nachweise führt, verhandelt mit dem Versicherer über Wahrscheinlichkeiten, nicht über Belege. Verhandlungen über Wahrscheinlichkeiten enden in Vergleichen, die unter dem tatsächlichen Schaden liegen.
Die BG BAU empfiehlt seit Jahren die systematische Inventarisierung von Werkzeug und Maschinen auf Baustellen, nicht aus versicherungstechnischen Gründen, sondern aus Gründen der Arbeitssicherheit und der Diebstahlprävention. Die Empfehlung deckt sich mit der versicherungstechnischen Anforderung. Wer der Empfehlung folgt, hat im Schadensfall die Belege, die der Versicherer verlangt. Wer ihr nicht folgt, hat im Schadensfall Aufwand, der höher ist als der Aufwand der laufenden Inventarisierung.
Die digitale Komponente der Beweissicherung gewinnt mit jeder Generation an Bedeutung. Moderne Sicherheitssysteme, einschließlich der Plattformen, die in dem Manuskript Boswau + Knauer, Vom Bau zur Sicherheitstechnologie beschrieben sind, liefern automatisch revisionssichere Datensätze, in denen jeder Vorfall mit Zeitstempel, Sensordaten, Bildmaterial und Reaktionsprotokoll dokumentiert ist. Diese Datensätze sind im Streitfall der stärkste Einzelbeweis. Sie ersetzen nicht die polizeiliche Anzeige, aber sie ersetzen die Diskussion über Wahrscheinlichkeiten.
Der Sachverständige und sein Zeitfenster
Der Sachverständige ist der zentrale Akteur in der zweiten Hälfte der ersten Woche. Er wird vom Versicherer beauftragt, in Ausnahmefällen vom Geschädigten selbst, in komplexen Fällen von beiden gemeinsam als Schiedsgutachter. Sein Bericht ist die Grundlage der Regulierung. Wer den Sachverständigen schlecht vorbereitet empfängt, verliert in einer Stunde, was er in den vorangegangenen Tagen sorgfältig aufgebaut hat.
Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt in der Regel zwischen dem zweiten und dem fünften Tag nach Schadensmeldung. Der Versicherer wählt aus seinem Netzwerk, das oft VdS-anerkannte oder TÜV-zertifizierte Gutachter umfasst. Der Geschädigte hat das Recht, den vorgeschlagenen Sachverständigen abzulehnen, sollte aber nur dann ablehnen, wenn er einen konkreten Grund benennen kann. Pauschale Ablehnung wirkt nicht professionell und verzögert die Regulierung ohne Gegenwert.
Der Sachverständige erwartet bei seinem Eintreffen einen vorbereiteten Ansprechpartner, eine geordnete Dokumentation und einen unveränderten Tatort, soweit das mit dem laufenden Betrieb vereinbar ist. Er erwartet nicht, dass alle Fragen beantwortet sind. Er erwartet, dass die Fragen, die nicht beantwortet sind, als solche benannt werden. Wer dem Sachverständigen Lücken offen darlegt, erhält in der Regel eine kooperative Begutachtung. Wer Lücken kaschiert, erhält eine kritische Begutachtung.
Die Begutachtung umfasst typischerweise eine Begehung, ein Gespräch mit dem Verantwortlichen, eine Durchsicht der Dokumentation und gegebenenfalls eine technische Prüfung der eingesetzten Sicherheitssysteme. Wenn ein Sicherheitsroboter, eine Videoanlage oder ein mobiler Videoturm im Einsatz war, prüft der Sachverständige deren Funktionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Wer in dieser Phase die Logdaten und Wartungsnachweise der Sicherheitstechnik vorlegen kann, schließt einen potenziellen Streitpunkt aus. Wer sie nicht vorlegen kann, öffnet einen Streitpunkt, der die Regulierung um Wochen verzögern kann.
Der Sachverständigenbericht wird in der Regel zwei bis vier Wochen nach der Begehung vorgelegt. Er enthält eine Schadensbeschreibung, eine Bewertung der Schadenshöhe, eine Stellungnahme zu den Sicherungsmaßnahmen des Geschädigten und gegebenenfalls Empfehlungen für die Zukunft. Der Geschädigte erhält den Bericht zur Stellungnahme. Wer in dieser Stellungnahme sachlich, knapp und punktgenau argumentiert, beeinflusst die Endregulierung. Wer pauschal widerspricht oder gar nicht antwortet, akzeptiert den Bericht implizit.
In komplexen Fällen, insbesondere bei Schadenssummen jenseits der mittleren sechsstelligen Bereiche, lohnt sich die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten. Die Kosten sind in der Regel niedriger als die Differenz, die ein zweites Gutachten in der Verhandlung erzielen kann. Diese Entscheidung gehört in die erste Woche, nicht in den zweiten Monat.
Stillstand, Folgeschäden und die Frage der Kausalität
Der direkte Schaden ist selten der größte Schaden. Der gestohlene Verteilerschrank kostet im Materialwert mehrere tausend Euro. Der Stillstand, den er auslöst, kostet das Zwanzig- bis Fünfzigfache. Diese Relation ist im Bau bekannt, sie wird in der Schadensregulierung aber regelmäßig unterschätzt. Wer in der ersten Woche nur den direkten Schaden meldet, lässt einen wesentlichen Teil des Anspruchs liegen.
Die Frage, ob Stillstandskosten versichert sind, hängt von der Police ab. Die klassische Bauleistungsversicherung deckt den Sachschaden, oft aber nicht die Verzögerungskosten. Eine Bauverzögerungsversicherung deckt diese Kosten, ist aber nicht in jedem Vertrag enthalten. Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt sie in der Industrie, nicht aber auf der Baustelle. Wer in der ersten Woche nicht weiß, welche dieser Versicherungen er hat, verliert die Möglichkeit, die richtige Police rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.
Die Dokumentation der Folgeschäden beginnt am ersten Tag und endet erst, wenn der Bauablauf wieder seinen geplanten Stand erreicht hat. Sie umfasst die ausgefallenen Arbeitsstunden, die Verschiebung nachgelagerter Gewerke, die Vertragsstrafen aus Terminversäumnissen, die Mietkosten ungenutzter Maschinen und gegebenenfalls die Mehrkosten beschleunigter Ersatzbeschaffung. Jeder dieser Posten muss kausal auf den Diebstahl zurückführbar sein. Wer in der Dokumentation Posten aufnimmt, die anderen Ursachen geschuldet sind, verliert die Glaubwürdigkeit der gesamten Aufstellung.
Die Kausalitätsprüfung ist die schärfste Linie des Sachverständigen. Er prüft, ob die geltend gemachten Folgeschäden tatsächlich durch den Diebstahl ausgelöst wurden oder ob sie ohnehin entstanden wären. Wer in der ersten Woche eine saubere Trennung dokumentiert, erleichtert die Kausalitätsprüfung. Wer in der ersten Woche pauschal alle Probleme der Baustelle dem Diebstahl zuschreibt, lädt zu einer kritischen Prüfung ein, deren Ergebnis selten zugunsten des Geschädigten ausfällt.
Eine spezifische Disziplin entsteht bei der Frage, ob die Sicherungsmaßnahmen des Geschädigten den vertraglichen Anforderungen entsprochen haben. Versicherungspolicen enthalten regelmäßig Sicherungsklauseln, die ein bestimmtes Mindestniveau an Schutz vorschreiben. Wer dieses Niveau nicht erreicht hat, riskiert eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit. Wer es erreicht hat, aber nicht dokumentieren kann, ist faktisch in derselben Position. Die Dokumentation der eingesetzten Sicherheitstechnik, ihrer Wartung und ihrer Funktionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ist deshalb integraler Bestandteil der Schadensregulierung, nicht ein nachgelagerter Punkt.
Die Verhandlungsposition nach Tag sieben
Am Ende der ersten 168 Stunden ist die Verhandlungsposition des Geschädigten festgelegt. Sie wird in den folgenden Wochen und Monaten ausgespielt, aber sie wird nicht mehr grundlegend verändert. Wer in dieser Woche die Substanz aufgebaut hat, verhandelt aus Stärke. Wer in dieser Woche improvisiert hat, verhandelt um die Höhe der Kürzung.
Die Verhandlungsposition bemisst sich an vier Größen. Erstens an der Qualität der Dokumentation. Eine vollständige, geordnete und nachvollziehbare Dokumentation schließt den größten Teil der Diskussionen über das Ob aus und konzentriert die Verhandlung auf das Wie. Zweitens an der Plausibilität der Schadensaufstellung. Eine Aufstellung, die in sich konsistent ist und mit den Beweisen übereinstimmt, wird vom Sachverständigen als Grundlage übernommen. Eine inkonsistente Aufstellung wird neu erarbeitet, mit dem Risiko, dass dabei Posten verloren gehen.
Drittens an der Nachweisbarkeit der Sicherungsmaßnahmen. Wer dokumentiert, dass seine Sicherheitssysteme funktionsfähig waren, dass sie gewartet wurden und dass sie nach dem Stand der Technik konfiguriert waren, schließt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus. Wer das nicht dokumentieren kann, eröffnet dem Versicherer die Möglichkeit der Leistungskürzung. Viertens an der Klarheit der internen Verantwortlichkeiten. Ein Geschädigter, der mit einer Stimme spricht, verhandelt anders als ein Geschädigter, dessen Bauleiter, kaufmännische Leitung und Geschäftsführung unterschiedliche Versionen liefern.
Die Versicherungswirtschaft kalkuliert Schadensregulierungen statistisch. Sie weiß, welcher Anteil der Geschädigten unvollständig meldet, welcher Anteil keine Wertnachweise führt, welcher Anteil seine Sicherungsmaßnahmen nicht dokumentieren kann. Auf dieser statistischen Grundlage werden Prämien kalkuliert und Reserven gestellt. Wer sich aus dieser Statistik herausarbeitet, indem er in den ersten 168 Stunden eine professionelle Schadensbearbeitung aufbaut, wird in der Regulierung anders behandelt. Diese Differenz ist quantifizierbar. In der Praxis liegt sie zwischen zehn und dreißig Prozent der ausgehandelten Schadenshöhe.
Das BSI hat in seinen Veröffentlichungen zur IT-Sicherheit und zur kritischen Infrastruktur wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung auf den Schadensfall ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur ist. Diese Logik gilt nicht nur für die IT, sondern auch für die physische Sicherheit auf Baustellen und Industrieflächen. Wer den Schadensfall vorbereitet, reduziert nicht den Schaden, aber er reduziert die Kosten des Schadens. Diese Reduktion ist der unsichtbare Hebel, der eine moderne Sicherheitsorganisation von einer improvisierten unterscheidet.
Was bleibt
Die Schadensregulierung nach Diebstahl ist keine Aufgabe der ersten Stunde und keine Aufgabe des ersten Monats. Sie ist eine Aufgabe der ersten Woche, in der die Substanz aller folgenden Verhandlungen gelegt wird. Wer in dieser Woche systematisch vorgeht, hat eine Verhandlungsposition, die durch keine spätere Anstrengung mehr in gleicher Weise hergestellt werden kann.
Die drei entscheidenden Schritte sind Erstmeldung, Beweissicherung und Sachverständigenvorbereitung. Sie sind nicht parallel zu erledigen, sondern in einer Reihenfolge, die der Logik der Schadensregulierung folgt. Wer die Reihenfolge umkehrt oder Schritte überspringt, baut eine Schadensakte auf, die in jeder ihrer Phasen Angriffsflächen bietet. Wer die Reihenfolge einhält und jeden Schritt mit der Disziplin behandelt, die er verlangt, baut eine Akte, gegen die der Versicherer wenig auszurichten hat.
Boswau + Knauer empfiehlt Bauunternehmen und Industriebetrieben, die ihre Schadensregulierungsprozesse strukturieren wollen, den Weg I aus dem Katalog der Zusammenarbeit. Ein vertrauliches Gespräch von sechzig Minuten, in dem die eigene Lage gegen die typischen Schwachstellen der ersten 168 Stunden geprüft wird. Wer nach diesem Gespräch zu dem Schluss kommt, dass eine vertiefte Standortbestimmung sinnvoll ist, geht in Weg II, das Audit von drei bis fünf Tagen. Wer die Wirksamkeit einer integrierten Sicherheitsarchitektur in einem operativen Umfeld prüfen will, geht in Weg III, den Pilotbetrieb über neunzig Tage. Welcher Weg passt, entscheidet die Lage, nicht die Empfehlung.
Häufige Fragen
Was passiert in der ersten Stunde?
In der ersten Stunde nach Entdeckung des Diebstahls wird der Tatort unverändert belassen, der Zugang gesperrt und die polizeiliche Anzeige eingeleitet. Parallel beginnt die fotografische Dokumentation in Übersicht und Detail. Eine erste namentliche Verantwortung wird festgelegt, die in den folgenden Tagen die Koordination übernimmt. Aufzeichnungen vorhandener Sicherheitssysteme werden gesichert, bevor Ringspeicher sie überschreiben. Aufräumen, Wegräumen oder Wiederherstellen findet in dieser Stunde nicht statt. Wer aufräumt, vernichtet Beweise, die später nicht mehr rekonstruierbar sind.
Wer wird informiert?
Der Adressatenkreis umfasst Polizei, eigenen Versicherer, Bauherr oder Auftraggeber, Generalunternehmer, Leasinggeber gestohlener Maschinen, betroffene Subunternehmer und gegebenenfalls den Hersteller der eingesetzten Sicherheitstechnik. Jeder dieser Adressaten hat eigene Anzeigefristen, die aus den jeweiligen Verträgen hervorgehen. Die Erstmeldung an den Versicherer erfolgt innerhalb von vierundzwanzig bis zweiundsiebzig Stunden, schriftlich, sachlich und ohne Spekulation. Die interne Information umfasst Bauleitung, kaufmännische Leitung und Geschäftsführung. Eine namentliche Federführung wird in der Erstmeldung benannt, um Mehrstimmigkeit gegenüber Versicherer und Sachverständigem auszuschließen.
Welche Beweise sichern?
Zu sichern sind physische Spuren am Tatort, digitale Aufzeichnungen aus Video- und Zutrittssystemen, Sensordaten der eingesetzten Sicherheitstechnik, schriftliche Zeugenaussagen mit Datum und Unterschrift, Vertragsunterlagen in der zum Schadenszeitpunkt geltenden Fassung sowie Wertnachweise in Form von Lieferscheinen, Rechnungen und Seriennummernlisten. Digitale Daten werden mit Zeitstempel exportiert und auf einem zweiten, unveränderlichen Datenträger gespeichert. Wartungsnachweise der Sicherheitstechnik werden bereitgehalten, weil der Sachverständige deren Funktionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt prüfen wird. Lücken in der Dokumentation werden als Lücken benannt, nicht kaschiert.
Wann kommt der Sachverständige?
Der Sachverständige wird vom Versicherer in der Regel zwischen dem zweiten und dem fünften Tag nach Schadensmeldung beauftragt. Seine Begehung findet in der zweiten Hälfte der ersten Woche oder zu Beginn der zweiten Woche statt. Der Geschädigte bereitet einen Ansprechpartner, eine geordnete Dokumentation und einen unveränderten Tatort vor. Der Sachverständigenbericht liegt zwei bis vier Wochen nach der Begehung vor. In komplexen Fällen mit höheren Schadenssummen kann die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten sinnvoll sein, deren Kosten regelmäßig unter der erzielbaren Verhandlungsdifferenz liegen.

Über den Autor
Dr. Raphael Nagel (LL.M.) ist Gründungspartner von Tactical Management. Er erwirbt und restrukturiert Industrieunternehmen in anspruchsvollen Marktumfeldern und schreibt über Kapital, Geopolitik und technologische Transformation. raphaelnagel.com
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